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Änderung § 71a FeV vom 24.08.2017
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§ 71a FeV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 24.08.2017 geltenden Fassung | § 71a FeV n.F. (neue Fassung) in der am 24.08.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 14.08.2017 BGBl. I S. 3232 |
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(Text alte Fassung) § 71a (neu) | (Text neue Fassung)§ 71a Träger von unabhängigen Stellen für die Bestätigung der Eignung von eingesetzten psychologischen Testverfahren und -geräten |
(1) 1 Die Eignung von psychologischen Testverfahren und -geräten, die Träger von Begutachtungsstellen für die Feststellung der Fahreignung sowie Ärzte mit der Gebietsbezeichnung 'Arbeitsmedizin' oder der Zusatzbezeichnung 'Betriebsmedizin' zur Erstellung von Gutachten nach Anlage 5 einsetzen, muss von Trägern unabhängiger Stellen bestätigt werden. 2 Die Träger unabhängiger Stellen haben die Eignung der eingesetzten psychologischen Testverfahren und -geräte nach dem allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft und nach Maßgabe der vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Benehmen mit den zuständigen Obersten Landesbehörden erlassenen 'Richtlinie zur Bestätigung der Eignung der Testverfahren und -geräte und der Eignung der Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung' vom 31. März 2017 (VkBl. S. 227 ff.) zu prüfen. (2) 1 Der Träger einer unabhängigen Stelle bedarf für seine Tätigkeit nach Absatz 1 der amtlichen Anerkennung durch die nach Landesrecht zuständigen Behörden in dem Bundesland, in dem er seinen Sitz hat. 2 Hat der Träger einer unabhängigen Stelle seinen Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, kann er die amtliche Anerkennung in einem Bundesland seiner Wahl beantragen. (3) 1 Der Träger der unabhängigen Stelle hat die amtliche Anerkennung schriftlich zu beantragen. 2 Die amtliche Anerkennung wird erteilt, wenn der Träger der unabhängigen Stelle die Voraussetzungen der Anlage 14a erfüllt und sich dies von der Bundesanstalt für Straßenwesen nach § 72 bestätigen lässt. (4) Die amtliche Anerkennung kann mit Nebenbestimmungen, insbesondere mit Auflagen verbunden werden, um die ordnungsgemäße Tätigkeit des Trägers der unabhängigen Stelle sicherzustellen. (5) 1 Die amtliche Anerkennung ist auf 15 Jahre zu befristen. 2 Sie wird auf Antrag um höchstens 15 Jahre verlängert. 3 Die Verlängerung kann mehrmals beantragt werden. 4 Für jede Verlängerung hat der Träger der unabhängigen Stelle die Voraussetzungen der Anlage 14a gesondert nachzuweisen. (6) Die nach Landesrecht zuständige Behörde widerruft die amtliche Anerkennung, wenn 1. nachträglich eine Anerkennungsvoraussetzung weggefallen ist oder 2. der Träger gegen die Pflichten aus der anerkannten Tätigkeit oder gegen die erteilten Auflagen oder sonstige Nebenbestimmungen gröblich verstößt. (7) Entstehen nach Erteilung der amtlichen Anerkennung der nach Landesrecht zuständigen Behörde ernsthafte Bedenken, ob der Träger der unabhängigen Stelle die Voraussetzungen nach Anlage 14a weiterhin erfüllt, kann die nach Landesrecht zuständige Behörde anordnen, dass der Träger der unabhängigen Stelle binnen einer angemessenen Frist ein Gutachten der Bundesanstalt für Straßenwesen beizubringen hat, dass er die Voraussetzungen nach Anlage 14a erfüllt. (8) Der Träger der unabhängigen Stelle hat die Kosten zu tragen, die der nach Landesrecht zuständigen Behörde entstehen, wenn 1. die Anerkennungsvoraussetzungen nicht oder nicht vollständig vorliegen oder 2. er durch unsachgemäßes Verhalten eine Maßnahme der Behörde veranlasst hat. (9) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine Anordnung nach den Absätzen 6 oder 7 haben keine aufschiebende Wirkung. |
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