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Änderung § 71b FeV vom 24.08.2017
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§ 71b FeV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 24.08.2017 geltenden Fassung | § 71b FeV n.F. (neue Fassung) in der am 24.08.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 14.08.2017 BGBl. I S. 3232 |
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(Text alte Fassung) § 71b (neu) | (Text neue Fassung)§ 71b Träger von unabhängigen Stellen für die Bestätigung der Eignung von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung |
1 Die Eignung von Kursen, die Träger von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung durchführen, muss von Trägern unabhängiger Stellen bestätigt werden. 2 Für Träger von unabhängigen Stellen für die Bestätigung der Eignung von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung gelten die Vorschriften des § 71a entsprechend, die Absätze 3 und 5 jedoch mit der Maßgabe, dass sich die Voraussetzungen der Anerkennung nach Anlage 15a richten. |
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