Zitierungen von § 5 FeV
interne Verweise§ 75 FeV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.06.2022) ... oder Auflage zuwiderhandelt, 4. einer Vorschrift des § 4 Absatz 2 Satz 2 oder 3, § 5 Absatz 4 Satz 2 oder 3 , § 25 Absatz 4 Satz 1, § 48 Absatz 3 Satz 2 oder § 74 Absatz 4 Satz 5 über die ... Anzeige des Verlustes und Beantragung eines Ersatzdokuments zuwiderhandelt, 5. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 ein Mofa nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, ein Kraftfahrzeug nach § 4 Absatz 1 Satz 2 ... führt, ohne die dazu erforderliche Prüfung abgelegt zu haben, 6. entgegen § 5 Absatz 2 Satz 2 oder 3 eine Ausbildung durchführt, ohne die dort genannte Fahrlehrerlaubnis zu besitzen oder ... Ausbildung durchführt, ohne die dort genannte Fahrlehrerlaubnis zu besitzen oder entgegen § 5 Absatz 2 Satz 4 eine Ausbildungsbescheinigung ausstellt, 7. entgegen § 10 Absatz 3 ein ...
§ 76 FeV Übergangsrecht (vom 01.06.2022) ... Inhaber einer Prüfbescheinigung für Krankenfahrstühle nach § 5 Absatz 4 dieser Verordnung in der bis zum 1. September 2002 geltenden Fassung sind berechtigt, motorisierte ... erstmals in den Verkehr gekommen ist, bedarf keiner Fahrerlaubnis oder Prüfbescheinigung nach § 5 Absatz 4 dieser Verordnung in der bis zum 1. September 2002 geltenden Fassung. 3. § 5 ... 5 Absatz 4 dieser Verordnung in der bis zum 1. September 2002 geltenden Fassung. 3. § 5 Absatz 1 (Prüfung für das Führen von Mofas nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder eines ... Fahrzeuge, die vor dem 1. April 1980 das 15. Lebensjahr vollendet haben. 4. § 5 Absatz 2 (Berechtigung eines Fahrlehrers zur Ausbildung für Kraftfahrzeuge nach § 4 Absatz 1 Satz ... durchgeführten Einführungslehrgang teilgenommen hat. 5. § 5 Absatz 4 und Anlagen 1 und 2 (Prüfbescheinigung für Mofas/Krankenfahrstühle) ...
Zitat in folgenden NormenBußgeldkatalog-Verordnung (BKatV)
V. v. 14.03.2013 BGBl. I S. 498; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 02.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 299
Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz
Artikel 1 V. v. 02.01.2018 BGBl. I S. 2; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 18.03.2022 BGBl. I S. 498
Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
V. v. 25.01.2011 BGBl. I S. 98; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 17.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 422
Anlage GebOSt (zu § 1) (vom 01.01.2025) ... wird nur einmal die Gebühr erhoben. 401.2 nach § 5 FeV (Mofa 25) 4,60 401.3 Zu den Gebühren nach den ... 401.1 und 401.2 werden erhoben: -Ausfertigung einer Bescheinigung nach § 5 FeV (Mofa 25) 7,80 - Prüfung am PC 9,90 - ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenElfte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 21.12.2016 BGBl. I S. 3083
Artikel 1 11. FeVuaÄndV Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung ... wird wie folgt geändert: 1. Im Inhaltsverzeichnis wird in der Angabe zu § 5 das Wort „Kleinkrafträdern" durch das Wort „Kraftfahrzeugen" ... auf ebener Bahn auf höchstens 25 km/h beschränkt ist,". 4. § 5 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort ... folgt geändert: a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: „3. § 5 Absatz 1 (Prüfung für das Führen von Mofas nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 ... haben." b) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: „4. § 5 Absatz 2 (Berechtigung eines Fahrlehrers zur Ausbildung für Kraftfahrzeuge nach § 4 ... (§ 4 Absatz 1, Anlage 2 zu § 41 Absatz 1) das Überholen (§ 5 , Anlage 2 zu § 41 Absatz 1) die Vorfahrt (§ 8 Absatz 2, Anlage 2 zu § ...
Erste Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
V. v. 16.12.2014 BGBl. I S. 2213
Siebte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 26.06.2012 BGBl. I S. 1394; zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 10.01.2013 BGBl. I S. 35
Zehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 16.04.2014 BGBl. I S. 348
Artikel 1 10. FeVuaÄndV Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung ... 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 5 wird wie folgt gefasst: „§ 5 Sonderbestimmungen für das Führen ... a) Die Angabe zu § 5 wird wie folgt gefasst: „§ 5 Sonderbestimmungen für das Führen von Mofas und geschwindigkeitsbeschränkten ... auf ebener Bahn auf höchstens 25 km/h beschränkt ist,". 3. § 5 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ... a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 5 Sonderbestimmungen für das Führen von Mofas und geschwindigkeitsbeschränkten ...
Zitate in aufgehobenen TitelnBußgeldkatalog-Verordnung (BKatV)
V. v. 13.11.2001 BGBl. I S. 3033; aufgehoben durch § 5 V. v. 14.03.2013 BGBl. I S. 498
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