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Zitierungen von § 51 FeV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 51 FeV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FeV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 53 FeV Automatisiertes Anfrage- und Auskunftsverfahren beim Zentralen Fahrerlaubnisregister nach § 54 des Straßenverkehrsgesetzes
... Übermittelt werden dürfen nur die Daten nach § 51 unter den dort genannten Voraussetzungen. (2) Die übermittelnde Stelle ...
§ 56 FeV Abruf im automatisierten Verfahren aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister durch Stellen im Ausland nach § 56 des Straßenverkehrsgesetzes (vom 19.01.2013)
... 5 bis 11 und 13 und 15 gespeicherten Daten bereitgehalten werden. (2) § 51 Absatz 2 (Empfänger der Daten), § 52 Absatz 2 (für den Abruf zu verwendende Daten), ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
V. v. 16.12.2014 BGBl. I S. 2213
Artikel 1 1. FeVÄndV Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
...  18. die Behörde, die die Fahrerlaubnisakte führt." 6. § 51 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:  ...

Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts
G. v. 16.04.2021 BGBl. I S. 822
Artikel 4 PBefRMoG Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
... die Wörter „der räumliche Geltungsbereich," gestrichen. 4. In § 51 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe n werden die Wörter „der räumliche Geltungsbereich," gestrichen. 5. ...

Siebte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 26.06.2012 BGBl. I S. 1394; zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 10.01.2013 BGBl. I S. 35
Artikel 2 7. FeVuaÄndV Weitere Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung (vom 15.01.2013)
...  „f) die Gültigkeit des Führerscheins,". 12. In § 51 Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe „10" durch die Angabe „11" ersetzt. ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
V. v. 02.10.2015 BGBl. I S. 1674
Artikel 1 2. FeVÄndV
... Fahrerlaubnis oder die befristete Prüfungsbescheinigung" ersetzt. 15. § 51 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert: a) In den Buchstaben h und j werden ...
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