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Artikel 1 - Erste Verordnung zur Änderung der Postbankarbeitszeitverordnung (1. PBAZVÄndV k.a.Abk.)
Artikel 1 Änderung der Postbankarbeitszeitverordnung
§ 7 der Postbankarbeitszeitverordnung vom 20. Juni 2005 (BGBl. I S. 1725) wird wie folgt gefasst:
- „§ 7 Arbeitszeit bei einem anderen Unternehmen
Der Vorstand der Deutschen Postbank AG kann die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von Beamtinnen und Beamten, denen nach § 4 Absatz 4 des Postpersonalrechtsgesetzes eine Tätigkeit bei einem anderen Unternehmen zugewiesen wird, entsprechend der in dem anderen Unternehmen geltenden betriebsüblichen oder regelmäßigen Arbeitszeit festlegen. Die so festgelegte Arbeitszeit darf die in der Arbeitszeitverordnung festgelegte regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nicht überschreiten. Der Vorstand der Deutschen Postbank AG hat das Bundesministerium der Finanzen über den Erlass solcher Anordnungen unverzüglich zu unterrichten. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Anordnungen im Rahmen der Rechtsaufsicht ändern oder aufheben. Satz 1 gilt entsprechend für die Festlegung dienstfreier Tage."
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Zitierungen von Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Postbankarbeitszeitverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 1. PBAZVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
1. PBAZVÄndV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Postbankleistungsentgeltverordnung und der Postbankarbeitszeitverordnung
V. v. 28.11.2018 BGBl. I S. 2271
Artikel 2 PostbankLEntgVuaÄndV Änderung der Postbankarbeitszeitverordnung
... Postbankarbeitszeitverordnung vom 20. Juni 2005 (BGBl. I S. 1725), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2108 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Überschrift wird ...
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