§ 6 - Erste Wassersicherstellungsverordnung (1. WasSV)

V. v. 31.03.1970 BGBl. I S. 357
Geltung ab 23.04.1970; FNA: 753-4-1 Wasserwirtschaft

§ 6 Bemessung des Bedarfs an Löschwasser



(1) Der Bedarf an Löschwasser ist in der Regel auf einen Zeitraum von 5 Stunden zu bemessen; er richtet sich nach der Art und dem Maß der baulichen Nutzung im Sinne der Baunutzungsverordnung vom 26. Juli 1962 in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. November 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1237). Art und Maß der baulichen Nutzung sind unter Berücksichtigung der Festsetzungen in den Bauleitplänen nach der vorhandenen Bebauung zu bestimmen.

(2) Für je einen Hektar bebauten Gebietes ist als Bedarf zugrunde zu legen:

1.
in Kleinsiedlungsgebieten (WS), reinen Wohngebieten (WR), allgemeinen Wohngebieten (WA), Mischgebieten (MI) und Dorfgebieten (MD) bis zu einer Geschoßflächenzahl (GFZ) von 0,6 144 m³/5 h

2.
reinen Wohngebieten (WR), allgemeinen Wohngebieten (WA), Mischgebieten (MI), Dorfgebieten (MD), Kerngebieten (MK) und Gewerbegebieten (GE) bis zu einer Geschoßflächenzahl (GFZ) von 1,2 288 m³/5 h

3.
in reinen Wohngebieten (WR), allgemeinen Wohngebieten (WA), Mischgebieten (MI), Kerngebieten (MK), Sondergebieten (SO) und Gewerbegebieten (GE) bis zu einer Geschoßflächenzahl (GFZ) von 2,4 576 m³/5 h

4.
in Kerngebieten (MK), Sondergebieten (SO) und Gewerbegebieten (GE) bis zu einer Geschoßflächenzahl (GFZ) von 4,0 und darüber 960 m³/5 h

5.
in Industriegebieten (GI) bis zu einer Baumassenzahl (BMZ) von 9,0 960 m³/5 h.



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