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Artikel 3 - Vierzehnte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen (14. SaatGRÄndV k.a.Abk.)
Artikel 3 Neubekanntmachung
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut der Verordnung über das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz und der Verordnung über Erhaltungssorten und ihre Aufzeichnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
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