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Änderung Artikel 2 Erste Verordnung zur Änderung der BVDV-Verordnung vom 09.06.2011

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Artikel 2 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.06.2011 geltenden Fassung
Artikel 2 n.F. (neue Fassung)
in der am 09.06.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 31.05.2011 BGBl. I S. 1002
(Textabschnitt unverändert)

Artikel 2


(Text alte Fassung)

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Die BVDV-Verordnung gilt mit Ablauf des 22. Juni 2011 an wieder in ihrer am 22. Dezember 2010 maßgebenden Fassung, sofern nicht mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes verordnet wird.


(Text neue Fassung)

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.