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Änderung § 10 JArbSchG vom 01.01.2020
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§ 10 JArbSchG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung | § 10 JArbSchG n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2024 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 246 |
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(Textabschnitt unverändert) § 10 Prüfungen und außerbetriebliche Ausbildungsmaßnahmen | |
(1) Der Arbeitgeber hat den Jugendlichen 1. für die Teilnahme an Prüfungen und Ausbildungsmaßnahmen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher oder vertraglicher Bestimmungen außerhalb der Ausbildungsstätte durchzuführen sind, 2. an dem Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlußprüfung unmittelbar vorangeht, freizustellen. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Auf die Arbeitszeit werden angerechnet 1. die Freistellung nach Absatz 1 Nr. 1 mit der Zeit der Teilnahme einschließlich der Pausen, 2. die Freistellung nach Absatz 1 Nr. 2 mit acht Stunden. | (Text neue Fassung) (2) 1 Auf die Arbeitszeit des Jugendlichen werden angerechnet 1. die Freistellung nach Absatz 1 Nr. 1 mit der Zeit der Teilnahme einschließlich der Pausen und der notwendigen Wegezeiten zwischen Teilnahmeort und Ausbildungsstätte, 2. die Freistellung nach Absatz 1 Nr. 2 mit der durchschnittlichen täglichen Arbeitszeit. |
2 Ein Entgeltausfall darf nicht eintreten. |
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