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Änderung § 52 JArbSchG vom 14.12.2011
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§ 52 JArbSchG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 14.12.2011 geltenden Fassung | § 52 JArbSchG n.F. (neue Fassung) in der am 14.12.2011 geltenden Fassung durch Artikel 15 G. v. 07.12.2011 BGBl. I S. 2592 |
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(Text alte Fassung) § 52 Unterrichtung über Lohnsteuerkarten an Kinder | (Text neue Fassung)§ 52 (aufgehoben) |
Über die Ausstellung von Lohnsteuerkarten an Kinder im Sinne des § 2 Abs. 1 und 3 ist die Aufsichtsbehörde durch die ausstellende Behörde zu unterrichten. |
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