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Änderung § 52 JArbSchG vom 14.12.2011

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 52 JArbSchG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.12.2011 geltenden Fassung
§ 52 JArbSchG n.F. (neue Fassung)
in der am 14.12.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 15 G. v. 07.12.2011 BGBl. I S. 2592
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 52 Unterrichtung über Lohnsteuerkarten an Kinder


(Text neue Fassung)

§ 52 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Über die Ausstellung von Lohnsteuerkarten an Kinder im Sinne des § 2 Abs. 1 und 3 ist die Aufsichtsbehörde durch die ausstellende Behörde zu unterrichten.



 

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