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Änderung § 61 JArbSchG vom 01.08.2013
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§ 61 JArbSchG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2013 geltenden Fassung | § 61 JArbSchG n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2013 geltenden Fassung durch Artikel 3 Abs. 7 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 868 |
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(Textabschnitt unverändert) § 61 Beschäftigung von Jugendlichen auf Kauffahrteischiffen | |
(Text alte Fassung) (1) Für die Beschäftigung von Jugendlichen auf Kauffahrteischiffen als Besatzungsmitglieder im Sinne des § 3 des Seemannsgesetzes gilt an Stelle dieses Gesetzes das Seemannsgesetz mit den nachfolgenden Änderungen. (2) (Änderungsvorschriften) | (Text neue Fassung) Für die Beschäftigung von Jugendlichen als Besatzungsmitglieder auf Kauffahrteischiffen im Sinne des § 3 des Seearbeitsgesetzes gilt anstelle dieses Gesetzes das Seearbeitsgesetz. |
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