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Änderung § 37 JArbSchG vom 25.07.2015
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§ 37 JArbSchG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung | § 37 JArbSchG n.F. (neue Fassung) in der am 25.07.2015 geltenden Fassung durch Artikel 8a G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1368 |
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(Textabschnitt unverändert) § 37 Inhalt und Durchführung der ärztlichen Untersuchungen | |
(1) Die ärztlichen Untersuchungen haben sich auf den Gesundheits- und Entwicklungsstand und die körperliche Beschaffenheit, die Nachuntersuchungen außerdem auf die Auswirkungen der Beschäftigung auf Gesundheit und Entwicklung des Jugendlichen zu erstrecken. (2) Der Arzt hat unter Berücksichtigung der Krankheitsvorgeschichte des Jugendlichen auf Grund der Untersuchungen zu beurteilen, 1. ob die Gesundheit oder die Entwicklung des Jugendlichen durch die Ausführung bestimmter Arbeiten oder durch die Beschäftigung während bestimmter Zeiten gefährdet wird, | |
(Text alte Fassung) 2. ob besondere der Gesundheit dienende Maßnahmen erforderlich sind, | (Text neue Fassung) 2. ob besondere der Gesundheit dienende Maßnahmen einschließlich Maßnahmen zur Verbesserung des Impfstatus erforderlich sind, |
3. ob eine außerordentliche Nachuntersuchung (§ 35 Abs. 1) erforderlich ist. (3) Der Arzt hat schriftlich festzuhalten: 1. den Untersuchungsbefund, 2. die Arbeiten, durch deren Ausführung er die Gesundheit oder die Entwicklung des Jugendlichen für gefährdet hält, | |
3. die besonderen der Gesundheit dienenden Maßnahmen, | 3. die besonderen der Gesundheit dienenden Maßnahmen einschließlich Maßnahmen zur Verbesserung des Impfstatus, |
4. die Anordnung einer außerordentlichen Nachuntersuchung (§ 35 Abs. 1). |
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