Änderung § 71 JArbSchG vom 01.01.2020

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§ 71 JArbSchG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
§ 71 JArbSchG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2522
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 71 Berlin-Klausel


(Text neue Fassung)

§ 71 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.



 
 



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