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Synopse aller Änderungen des JArbSchG am 01.08.2024
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. August 2024 durch Artikel 5 des BVaDiG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des JArbSchG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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JArbSchG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2024 geltenden Fassung | JArbSchG n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2024 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 246 |
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(Textabschnitt unverändert) § 9 Berufsschule | |
(1) 1 Der Arbeitgeber hat den Jugendlichen für die Teilnahme am Berufsschulunterricht freizustellen. 2 Er darf den Jugendlichen nicht beschäftigen 1. vor einem vor 9 Uhr beginnenden Unterricht; dies gilt auch für Personen, die über 18 Jahre alt und noch berufsschulpflichtig sind, 2. an einem Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden von mindestens je 45 Minuten, einmal in der Woche, 3. in Berufsschulwochen mit einem planmäßigen Blockunterricht von mindestens 25 Stunden an mindestens fünf Tagen; zusätzliche betriebliche Ausbildungsveranstaltungen bis zu zwei Stunden wöchentlich sind zulässig. (2) Auf die Arbeitszeit des Jugendlichen werden angerechnet 1. Berufsschultage nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 mit der durchschnittlichen täglichen Arbeitszeit, 2. Berufsschulwochen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 mit der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit, | |
(Text alte Fassung) 3. im Übrigen die Unterrichtszeit einschließlich der Pausen. | (Text neue Fassung) 3. im Übrigen die Unterrichtszeit einschließlich der Pausen und der notwendigen Wegezeiten zwischen Berufsschule und Ausbildungsstätte. |
(3) Ein Entgeltausfall darf durch den Besuch der Berufsschule nicht eintreten. | |
§ 10 Prüfungen und außerbetriebliche Ausbildungsmaßnahmen | |
(1) Der Arbeitgeber hat den Jugendlichen 1. für die Teilnahme an Prüfungen und Ausbildungsmaßnahmen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher oder vertraglicher Bestimmungen außerhalb der Ausbildungsstätte durchzuführen sind, 2. an dem Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlußprüfung unmittelbar vorangeht, freizustellen. (2) 1 Auf die Arbeitszeit des Jugendlichen werden angerechnet | |
1. die Freistellung nach Absatz 1 Nr. 1 mit der Zeit der Teilnahme einschließlich der Pausen, | 1. die Freistellung nach Absatz 1 Nr. 1 mit der Zeit der Teilnahme einschließlich der Pausen und der notwendigen Wegezeiten zwischen Teilnahmeort und Ausbildungsstätte, |
2. die Freistellung nach Absatz 1 Nr. 2 mit der durchschnittlichen täglichen Arbeitszeit. 2 Ein Entgeltausfall darf nicht eintreten. |
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Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/956/v314023-2024-08-01.htm