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§ 5 - Deutsch-Französische Konsultationsvereinbarungsverordnung (KonsVerFRAV)

§ 5 Grenzgebiet



(1) Zum Grenzgebiet im Sinn des Artikels 13 Absatz 5 Buchstabe b des Abkommens gehören alle Städte und Gemeinden beiderseits der Grenze, deren Gebiet ganz oder teilweise höchstens 20 Kilometer von der Grenze entfernt liegt. Diese Orte ergeben sich aus den Aufstellungen der Anlagen 1 und 2 zu dieser Verordnung. Etwaige Änderungen in Ausnahmefällen sind jeweils mit dem zuständigen Finanzamt zu klären.

(2) Zum Grenzgebiet im Sinn des Artikels 13 Absatz 5 Buchstabe c des Abkommens (30-Kilometer-Zone) gehören auf deutscher Seite die in Anlage 3 zu dieser Verordnung aufgeführten Städte und Gemeinden in Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz sowie alle Städte und Gemeinden des Saarlandes. Auf französischer Seite gehören alle in den Departements Haut-Rhin, Bas-Rhin und Moselle liegenden Städte und Gemeinden zum Grenzgebiet.



 

Zitierungen von § 5 KonsVerFRAV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 KonsVerFRAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KonsVerFRAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 1 KonsVerFRAV (zu § 5 Absatz 1) Aufstellung der zum Grenzgebiet im Sinn des Artikels 13 Absatz 5 Buchstabe b des Abkommens zählenden deutschen Städte und Gemeinden
Anlage 2 KonsVerFRAV (zu § 5 Absatz 1) Aufstellung der zum Grenzgebiet im Sinn des Artikels 13 Absatz 5 Buchstabe b des Abkommens zählenden französischen Städte und Gemeinden
Anlage 3 KonsVerFRAV (zu § 5 Absatz 2) Aufstellung der zum Grenzgebiet im Sinn des Artikels 13 Absatz 5 Buchstabe c des Abkommens zählenden Städte und Gemeinden in Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz