§ 3 - Deutsch-Niederländische Konsultationsvereinbarungsverordnung (KonsVerNLDV)

§ 3 Territorialer Geltungsbereich des Abkommens



Für die Zwecke des Abkommens umfassen die Begriffe „Königreich der Niederlande" und „nur für den in Europa belegenen Teil des Königreichs" in Artikel 27 des Abkommens sowie der Begriff „Bundesrepublik Deutschland" auch den außerhalb der Hoheitsgewässer unter der Nordsee gelegenen Teil des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes, soweit die beiden Staaten auf Grund internationalen Rechts über Hoheitsrechte in Bezug auf die Erforschung und Ausbeutung der Naturschätze in diesem Gebiet verfügen.



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