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§ 6 - Deutsch-Niederländische Konsultationsvereinbarungsverordnung (KonsVerNLDV)
V. v. 20.12.2010 BGBl. I S. 2183 (Nr. 66)
Geltung ab 23.12.2010; FNA: 611-9-24-4 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
Geltung ab 23.12.2010; FNA: 611-9-24-4 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
§ 6 Besteuerung der Gewinne von in den Niederlanden ansässigen Blumenhändlern mit Umsätzen in Deutschland
(1) Der Arbeitnehmer (Fahrer) eines in den Niederlanden ansässigen Blumenhändlers, der während der Fahrt in Deutschland Blumen an vorher nicht feststehende deutsche Kunden verkauft, begründet für den Blumenhändler als ständiger Vertreter gemäß Artikel 2 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c des Abkommens in Deutschland eine Betriebstätte. Der der Betriebstätte zuzurechnende Gewinn wird in der Weise festgestellt, dass der nach niederländischem Steuerrecht ermittelte Gesamtgewinn des Unternehmens nach dem Verhältnis der von den Niederlanden aus und der von dem ständigen Vertreter in Deutschland erzielten Umsätze aufgeteilt wird. Der Teil des Gewinns, der auf die von dem ständigen Vertreter erzielten Umsätze entfällt, wird zur Hälfte der deutschen Betriebstätte zugerechnet.
(2) Wird eine Betriebstätte gemäß Artikel 2 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b des Abkommens in Deutschland begründet und findet der Verkauf von dort aus statt, werden 75 Prozent des auf diese Umsätze entfallenden und nach Absatz 1 ermittelten Gewinns der deutschen Betriebstätte zugerechnet.
(3) Begründet der niederländische Blumenhändler für seine in Deutschland ausgeübten Geschäftsaktivitäten eine Betriebstätte im Sinn des Absatzes 1 oder des Absatzes 2, so ist ungeachtet der vorgenannten Regelungen die Gewinnzuordnung auf das niederländische Stammhaus und die deutsche Betriebstätte für diejenigen Jahre auf der Grundlage einer gesonderten Betriebstättenbuchführung vorzunehmen, für die eine solche vorliegt.
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