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§ 3 - Deutsch-Österreichische Konsultationsvereinbarungsverordnung (KonsVerAUTV)
V. v. 20.12.2010 BGBl. I S. 2185 (Nr. 66)
Geltung ab 23.12.2010; FNA: 611-9-24-5 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
Geltung ab 23.12.2010; FNA: 611-9-24-5 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
§ 3 Kausalitätsprinzip bei Arbeitnehmern
Für die Anwendung des Artikels 15 Absatz 1 des Abkommens ist darauf abzustellen, ob die betreffenden Zahlungen als Entgelt für die im Arbeitsausübungsstaat erbrachten Arbeitsleistungen anzusehen sind. Hierbei ist es unerheblich, ob der Empfänger dieser Einkünfte im Zahlungszeitpunkt noch im Arbeitsausübungsstaat ansässig ist oder nicht und ob er zu diesem Zeitpunkt noch als Arbeitnehmer berufstätig ist oder nicht.
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