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§ 4 - Deutsch-Österreichische Konsultationsvereinbarungsverordnung (KonsVerAUTV)
V. v. 20.12.2010 BGBl. I S. 2185 (Nr. 66)
Geltung ab 23.12.2010; FNA: 611-9-24-5 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
Geltung ab 23.12.2010; FNA: 611-9-24-5 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
§ 4 Gehaltsfortzahlung nach vorzeitiger Beendigung des Dienstverhältnisses durch einen Arbeitgeber
Verlegt ein in einem Vertragsstaat ansässiger Arbeitnehmer aus Anlass der vorzeitigen Beendigung seines Dienstverhältnisses seinen Wohnsitz in den anderen Vertragsstaat und werden ihm die Gehälter bis zum vertraglich vorgesehenen Ablauf des Dienstverhältnisses weitergezahlt, so steht das Besteuerungsrecht an den Gehaltsfortzahlungen dem Staat zu, der auch für die Bezüge aus der aktiven Tätigkeit besteuerungsberechtigt war.
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