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§ 5 - Deutsch-Österreichische Konsultationsvereinbarungsverordnung (KonsVerAUTV)
V. v. 20.12.2010 BGBl. I S. 2185 (Nr. 66)
Geltung ab 23.12.2010; FNA: 611-9-24-5 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
Geltung ab 23.12.2010; FNA: 611-9-24-5 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
§ 5 Zahlungen für ein Konkurrenz- und Wettbewerbsverbot
Zahlungen für ein Konkurrenz- und Wettbewerbsverbot nach Beendigung des Dienstverhältnisses unterliegen in dem Staat der Besteuerung, der auch für die Bezüge aus der aktiven Tätigkeit besteuerungsberechtigt war.
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