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§ 11 - Deutsch-Schweizerische Konsultationsvereinbarungsverordnung (KonsVerCHEV)
V. v. 20.12.2010 BGBl. I S. 2187 (Nr. 66); zuletzt geändert durch Artikel 10 V. v. 25.06.2020 BGBl. I S. 1495
Geltung ab 23.12.2010; FNA: 611-9-24-6 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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Geltung ab 23.12.2010; FNA: 611-9-24-6 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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§ 11 Bemessungsgrundlage und -zeitraum
Bei Vorliegen der Ansässigkeitsbescheinigung oder der Verlängerung darf die Abzugsteuer 4,5 Prozent des Bruttobetrags der Vergütungen nicht überschreiten. Für die Berechnung ist der Lohnzahlungszeitraum maßgebend. Die Bemessungsgrundlage (Bruttobetrag der Vergütungen) bestimmt sich nach dem jeweiligen nationalen Steuerrecht. Die Qualifikation durch den Tätigkeitsstaat bindet den Ansässigkeitsstaat für Zwecke der Steueranrechnung. Soweit die Grenzgängereigenschaft vorliegt, erstreckt sich der Quellensteuerabzug auf alle Vergütungen, unabhängig davon, wo die Arbeit ausgeübt wird.
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