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§ 13 - Deutsch-Schweizerische Konsultationsvereinbarungsverordnung (KonsVerCHEV)
V. v. 20.12.2010 BGBl. I S. 2187 (Nr. 66); zuletzt geändert durch Artikel 10 V. v. 25.06.2020 BGBl. I S. 1495
Geltung ab 23.12.2010; FNA: 611-9-24-6 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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Geltung ab 23.12.2010; FNA: 611-9-24-6 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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§ 13 Grundsätze der Steuerberechnung
(1) Für schweizerische Arbeitnehmer, die die Grenzgängereigenschaft im Sinn des Artikels 15a Absatz 2 des Abkommens erfüllen, gilt ein von § 39d des Einkommensteuergesetzes abweichendes eigenständiges Lohnsteuerabzugsverfahren. Der abweichende Lohnsteuerabzug gilt auch dann, wenn der schweizerische Grenzgänger ausnahmsweise unbeschränkt oder erweitert unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist, weil eine Doppelansässigkeit vorliegt und Artikel 4 Absatz 3 des Abkommens nicht anzuwenden ist oder unter den übrigen Voraussetzungen des § 1 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes der Arbeitslohn aus einer deutschen öffentlichen Kasse bezogen wird.
(2) Für den Begriff des Arbeitslohns gilt § 2 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung. Persönliche Abzüge, wie Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen, für die grundsätzlich eine Freibetragseintragung in Frage kommt (§§ 39a, 39d Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes), dürfen die Bemessungsgrundlage für die ermäßigte Lohnsteuer nicht kürzen.
(3) Artikel 15a Absatz 1 Satz 3 gilt auch für die Fälle der pauschalen Lohnsteuer. Der nach dem Einkommensteuergesetz maßgebliche Pauschsteuersatz von 15 Prozent oder 25 Prozent wird entsprechend ermäßigt. Dies gilt unabhängig davon, ob eine pauschale Lohnsteuer, wie bei Aushilfs- oder Teilzeitkräften für den gesamten Arbeitslohn oder wie bei Zukunftssicherungsleistungen neben dem übrigen Arbeitslohn, in Frage kommt.
(4) Wenn der Arbeitnehmer während des gesamten Kalenderjahrs an mehr als 60 Tagen auf Grund seiner Arbeitsausübung nicht an den Wohnsitz zurückkehrt, ist die volle Steuer einzubehalten. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber erkennt, dass der Arbeitnehmer die 60 Tage voraussichtlich überschreiten wird.
Text in der Fassung des Artikels 10 Fünfte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen V. v. 25. Juni 2020 BGBl. I S. 1495 m.W.v. 1. Januar 2015
Frühere Fassungen von § 13 KonsVerCHEV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2015 (29.06.2020) | Artikel 10 Fünfte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen vom 25.06.2020 BGBl. I S. 1495 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 13 KonsVerCHEV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 KonsVerCHEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KonsVerCHEV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Fünfte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen
V. v. 25.06.2020 BGBl. I S. 1495
Artikel 10 5. StRVÄndV Änderung der Deutsch-Schweizerischen Konsultationsvereinbarungsverordnung
... 1. § 9 Absatz 1 und 3 Satz 2 bis 4 wird aufgehoben. 2. In § 13 Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Arbeitgeber" durch das Wort „Arbeitnehmer" ersetzt. ...
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