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§ 23 - Deutsch-Schweizerische Konsultationsvereinbarungsverordnung (KonsVerCHEV)
V. v. 20.12.2010 BGBl. I S. 2187 (Nr. 66); zuletzt geändert durch Artikel 10 V. v. 25.06.2020 BGBl. I S. 1495
Geltung ab 23.12.2010; FNA: 611-9-24-6 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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Geltung ab 23.12.2010; FNA: 611-9-24-6 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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§ 23 Nachfolgeunternehmen der Regiebetriebe nach Artikel 19 Absatz 3 des Abkommens
(1) Artikel 19 Absatz 3 des Abkommens ist auch anzuwenden auf Vergütungen an Beamte, die bisher bei der Deutschen Post oder Deutschen Bundesbahn beschäftigt waren und bei einem privatisierten Nachfolgeunternehmen, der Deutschen Post AG, Deutschen Telekom AG oder der Deutschen Bahn AG, unter Beibehaltung ihres Beamtenstatus weiterbeschäftigt sind.
(2) Artikel 19 Absatz 3 des Abkommens findet ebenso Anwendung auf Vergütungen an Personen, die bei der Swisscom AG, den Schweizerischen Bundesbahnen AG oder der Schweizerischen Post PTT beschäftigt sind.
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