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Änderung § 21 KonsVerCHEV vom 24.07.2014

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§ 21 KonsVerCHEV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.07.2014 geltenden Fassung
§ 21 KonsVerCHEV n.F. (neue Fassung)
in der am 24.07.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 13 G. v. 18.07.2014 BGBl. I S. 1042
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 21 Unterhaltsleistungen an geschiedene oder dauernd getrennt lebende Ehegatten


(Text neue Fassung)

§ 21 Unterhaltsleistungen an geschiedene oder dauernd getrennt lebende Ehegatten oder an Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft oder dauernd getrennt lebende Lebenspartner


vorherige Änderung

(1) Nach Artikel 21 des Abkommens können Unterhaltszahlungen an einen geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, nur im anderen Staat besteuert werden.



(1) Nach Artikel 21 des Abkommens können Unterhaltszahlungen an einen geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, nur im anderen Staat besteuert werden. Satz 1 gilt entsprechend für Unterhaltsleistungen an Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft oder dauernd getrennt lebende Lebenspartner.

(Textabschnitt unverändert)

(2) Für solche Unterhaltszahlungen, die eine in Deutschland ansässige natürliche Person bewirkt, werden beim Zahlenden bei der Ermittlung seines zu versteuernden Einkommens dieselben steuerlichen Abzüge gewährt, die er erhielte, wenn der Empfänger in Deutschland ansässig wäre. Voraussetzung ist, dass der Empfänger in der Schweiz mit diesen Zahlungen der ordentlichen Besteuerung unterliegt und dies durch eine Bescheinigung der zuständigen kantonalen Steuerbehörde nachgewiesen wird.




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