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Änderung § 9 KonsVerCHEV vom 01.01.2015
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§ 9 KonsVerCHEV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2015 geltenden Fassung | § 9 KonsVerCHEV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2015 geltenden Fassung durch Artikel 10 V. v. 25.06.2020 BGBl. I S. 1495 |
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(Textabschnitt unverändert) § 9 Kürzung der 60-Tage-Grenze | |
(Text alte Fassung) (1) Findet ein Arbeitgeberwechsel innerhalb eines Kalenderjahrs im Tätigkeitsstaat statt, erfolgt die Kürzung der 60-Tage-Grenze bezogen auf das jeweilige Arbeitsverhältnis. | (Text neue Fassung) (1) (aufgehoben) |
(2) 1 Bei Teilzeitbeschäftigten, die nur tageweise im anderen Staat beschäftigt sind, ist die Anzahl von 60 unschädlichen Tagen durch proportionale Kürzung herabzusetzen. 2 Bezugsgrößen sind hierbei die im jeweiligen Arbeitsvertrag vereinbarten Arbeitstage zu den bei Vollzeitbeschäftigung betriebsüblichen Arbeitstagen. 3 Bei einer 5-Tage-Woche ist von 250 betriebsüblichen Arbeitstagen, bei einer 6-Tage-Woche von 300 betriebsüblichen Arbeitstagen auszugehen. 4 Urlaubstage sind bei beiden Rechengrößen aus Vereinfachungsgründen nicht abzuziehen. | |
(3) 1 Die Berechnung der 60 Tage ist ebenso bei Arbeitnehmern, die im anderen Vertragsstaat bei mehreren Arbeitgebern angestellt sind, vorzunehmen. 2 Die Voraussetzungen der Grenzgängereigenschaft sind für jedes Arbeitsverhältnis getrennt zu beurteilen. 3 Nichtrückkehrtage sind dem jeweiligen Arbeitsverhältnis nach ihrer überwiegenden Veranlassung zuzuordnen. 4 Eine mehrfache Berücksichtigung findet nicht statt. | (3) Die Berechnung der 60 Tage ist ebenso bei Arbeitnehmern, die im anderen Vertragsstaat bei mehreren Arbeitgebern angestellt sind, vorzunehmen. |
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