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Änderung § 17 KonsVerCHEV vom 01.01.2015
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§ 17 KonsVerCHEV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2015 geltenden Fassung | § 17 KonsVerCHEV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2015 geltenden Fassung durch Artikel 10 V. v. 25.06.2020 BGBl. I S. 1495 |
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(Textabschnitt unverändert) § 17 Verschiedene Sonderfälle | |
(1) Bei den unter Artikel 15 Absatz 3 des Abkommens fallenden Arbeitnehmern an Bord von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr ist Artikel 15a des Abkommens nicht anzuwenden. (2) 1 Der Steuerabzug für Künstler, Musiker, Sportler und Artisten im Sinn des Artikels 17 des Abkommens ist nicht nach § 39d des Einkommensteuergesetzes, sondern nach § 50a des Einkommensteuergesetzes durchzuführen. 2 Er ist für den genannten Personenkreis auf 4,5 Prozent der Bruttovergütungen beschränkt. 3 § 50d des Einkommensteuergesetzes bleibt unberührt. | |
(Text alte Fassung) (3) 1 Für Ruhegehälter von Grenzgängern aus öffentlichen Kassen ist der Steuerabzug nach Artikel 15a Absatz 1 auf 4,5 Prozent beschränkt, wenn eine Ansässigkeitsbescheinigung vorliegt. 2 Die vor Eintritt des Versorgungsfalls vorgelegte Ansässigkeitsbescheinigung gilt ohne zeitliche Beschränkung weiter, es sei denn, es findet ein Wohnungswechsel statt. | (Text neue Fassung) (3) 1 Für Ruhegehälter von Grenzgängern aus öffentlichen Kassen ist der Steuerabzug nach Artikel 15a Absatz 1 auf 4,5 Prozent beschränkt, wenn eine weitere Ansässigkeitsbescheinigung vorliegt. 2 Die vor Eintritt des Versorgungsfalls vorgelegte Ansässigkeitsbescheinigung gilt ohne zeitliche Beschränkung weiter, es sei denn, es findet ein Wohnungswechsel statt. |
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