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§ 1 - Stipendienprogramm-Verordnung (StipV)
V. v. 20.12.2010 BGBl. I S. 2197 (Nr. 66); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 29.11.2011 BGBl. I S. 2450
Geltung ab 23.12.2010; FNA: 2212-6-1 Bildung, Wissenschaft und Forschung
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Geltung ab 23.12.2010; FNA: 2212-6-1 Bildung, Wissenschaft und Forschung
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§ 1 Bewerbungs- und Auswahlverfahren
Die Hochschulen schreiben ihre zu vergebenden Stipendien mindestens einmal im Jahr aus. Spätestens mit der Ausschreibung machen die Hochschulen in allgemein zugänglicher Form bekannt
- 1.
- die voraussichtliche Zahl und gegebenenfalls die Zweckbindung der zur Verfügung stehenden Stipendien,
- 2.
- die Form der Bewerbung und die Stelle, bei der sie einzureichen ist,
- 3.
- die von den Bewerbern beizubringenden Unterlagen,
- 4.
- den Ablauf des Auswahlverfahrens und
- 5.
- die Bewerbungsfristen.
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