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§ 1 - Stipendienprogramm-Verordnung (StipV)

V. v. 20.12.2010 BGBl. I S. 2197 (Nr. 66); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 29.11.2011 BGBl. I S. 2450
Geltung ab 23.12.2010; FNA: 2212-6-1 Bildung, Wissenschaft und Forschung
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§ 1 Bewerbungs- und Auswahlverfahren



Die Hochschulen schreiben ihre zu vergebenden Stipendien mindestens einmal im Jahr aus. Spätestens mit der Ausschreibung machen die Hochschulen in allgemein zugänglicher Form bekannt

1.
die voraussichtliche Zahl und gegebenenfalls die Zweckbindung der zur Verfügung stehenden Stipendien,

2.
die Form der Bewerbung und die Stelle, bei der sie einzureichen ist,

3.
die von den Bewerbern beizubringenden Unterlagen,

4.
den Ablauf des Auswahlverfahrens und

5.
die Bewerbungsfristen.

Vorschriften der Hochschulen zur weiteren Ausgestaltung der Bewerbungs- und Auswahlverfahren bleiben unberührt.