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§ 1 - ERP-Wirtschaftsplangesetz 2011 (ERP-WPG 2011 k.a.Abk.)
G. v. 21.12.2010 BGBl. I S. 2205 (Nr. 67)
Geltung ab 01.01.2011; FNA: 640-7 Bestand des Bundesvermögens
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Geltung ab 01.01.2011; FNA: 640-7 Bestand des Bundesvermögens
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§ 1
§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
Der Wirtschaftsplan des ERP-Sondervermögens für das Jahr 2011, der diesem Gesetz beigefügt und nach § 8 Absatz 1 Satz 1 des ERP-Verwaltungsgesetzes vom 26. Juni 2007 (BGBl. I S. 1160) aufgestellt worden ist, wird in Einnahmen und Ausgaben auf
- 548.113.000
- Euro
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Zitierungen von § 1 ERP-Wirtschaftsplangesetz 2011
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 ERP-WPG 2011 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ERP-WPG 2011 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 ERP-WPG 2011
... Kredite bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau bis zur Höhe von 30 Prozent des in § 1 festgestellten Betrages ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/9570/a169442.htm