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§ 3 - ERP-Wirtschaftsplangesetz 2011 (ERP-WPG 2011 k.a.Abk.)
G. v. 21.12.2010 BGBl. I S. 2205 (Nr. 67)
Geltung ab 01.01.2011; FNA: 640-7 Bestand des Bundesvermögens
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Geltung ab 01.01.2011; FNA: 640-7 Bestand des Bundesvermögens
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§ 3
§ 3 wird in 2 Vorschriften zitiert
Wird gegenüber dem ERP-Wirtschaftsplan infolge eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses eine Mehrausgabe erforderlich (Artikel 112 des Grundgesetzes), so bedarf es keines Nachtragswirtschaftsplans, wenn die Mehrausgabe im Einzelfall einen Betrag von 5.000.000 Euro nicht überschreitet oder wenn Rechtsverpflichtungen zu erfüllen sind.
Zitierungen von § 3 ERP-Wirtschaftsplangesetz 2011
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 ERP-WPG 2011 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ERP-WPG 2011 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 ERP-WPG 2011
... §§ 2 bis 5 gelten bis zum Tag der Verkündung des ERP-Wirtschaftsplangesetzes ...
Anlage ERP-WPG 2011 Wirtschaftsplan nach § 8 des ERP-Verwaltungsgesetzes vom 26. Juni 2007
... Jahr 2009 verwendet. • Verzinsung des Nachrangdarlehens gemäß § 3 Durchführungsvertrag mit einem Zinssatz von 4,5 %. Der Zinsbetrag von 146,1 Mio. EUR wurden ...
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