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§ 1 - Haushaltsgesetz 2011 (HG 2011 k.a.Abk.)
§ 1 Feststellung des Haushaltsplans
§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2011 wird in Einnahmen und Ausgaben auf 305.800.000.000 Euro festgestellt.
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Zitierungen von § 1 Haushaltsgesetz 2011
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 HG 2011 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HG 2011 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 HG 2011 Kreditermächtigungen
... des nächsten Haushaltsjahres Kredite bis zur Höhe von 4 Prozent des in § 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. Diese Kredite sind auf die Kreditermächtigung des ... angerechnet. (8) Vor Inanspruchnahme der über 0,5 Prozent des in § 1 festgelegten Betrages liegenden Kreditermächtigungen nach § 18 Absatz 3 Satz 1 der ... ermächtigt, Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 10 Prozent des in § 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. Für Geschäfte, die den gleichzeitigen Ver- und ... können weitere Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 10 Prozent des in § 1 festgestellten Betrages aufgenommen werden. Auf die Kreditermächtigung sind die Beträge ...
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