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§ 5 - Haushaltsgesetz 2011 (HG 2011 k.a.Abk.)
§ 5 Flexibilisierte Ausgaben
§ 5 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Auf die in Teil I des Gesamtplans aufgeführten Kapitel (Flexibilisierte Ausgaben) des Bundeshaushalts sind die Absätze 2 bis 4 anzuwenden, soweit im Einzelfall keine andere Regelung getroffen ist.
(2) Innerhalb der einzelnen Kapitel sind jeweils gegenseitig deckungsfähig:
- 1.
- Ausgaben der Hauptgruppe 4 ohne Ausgaben der Titel der Gruppe 411 sowie Ausgaben der Titel 634.3,
- 2.
- Ausgaben der Titel 511.1, 514.1, 517.1, 518.1, 519.1, 525.1, 526.1, 526.2, 526.3, 527.1, 527.3, 539.9, 543.1, 544.1, 545.1 und der entsprechenden Titel der Titelgruppen 55 und 56 sowie der Titel 532 55, 532 56 und 546 88,
- 3.
- Ausgaben der Titel der Gruppe 711, der Titel 712.1 und der entsprechenden Titel der Titelgruppen 55 und 56,
- 4.
- Ausgaben der Hauptgruppe 8.
(3) Im Verhältnis der Ausgabenbereiche des Absatzes 2 zueinander dürfen zusätzliche Ausgaben bis zur Höhe von 20 Prozent der Summe der Sollansätze des jeweiligen Ausgabenbereiches aus Einsparungen bei den anderen in Absatz 2 genannten Ausgabenbereichen geleistet werden.
(4) Die Ausgaben der in Absatz 2 genannten Ausgabenbereiche sind übertragbar.
(5) Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der Finanzen.
Zitierungen von § 5 Haushaltsgesetz 2011
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 HG 2011 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HG 2011 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 HG 2011 Verstärkungsmöglichkeiten, Deckungsfähigkeit, Zweckbindung
... bei den mit ihrem vollen Sollansatz den flexibilisierten Ausgabenbereichen gemäß § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder Nummer 2 zugeordneten Titeln zu, soweit es sich um Erstattungen und ... Dritter handelt. (3) Für die Kapitel des Bundeshaushalts, auf die § 5 Absatz 2 bis 4 keine Anwendung findet, gilt: 1. Die obersten Bundesbehörden ... bei Titel 518.2 bis zur Höhe der Einsparungen bei den in die Flexibilisierung nach § 5 einbezogenen Titeln geleistet werden. (5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ...
§ 12 HG 2011 Rückzahlung, Titelverwechslung
... Zahlung, bei Doppelzahlungen oder Überzahlungen darf die Rückzahlung, soweit § 5 gilt, stets von der Ausgabe abgesetzt werden, im Übrigen nur, wenn die Bücher noch nicht ...
§ 23 HG 2011 Fortgeltung
... 2 Absatz 2 Satz 3 bis 5, Absatz 4, 5 und 8 sowie die §§ 3 bis 22 gelten bis zum Tag der Verkündung des Haushaltsgesetzes des folgenden Haushaltsjahres ...
Anlage HG 2011 Gesamtplan des Bundeshaushaltsplans 2011
... und deren Fälligkeiten - Flexibilisierte Ausgaben nach § 5 HG Teil II: Berechnung der zulässigen Keditaufnahme nach § 5 des Artikel ... - Teil I: Haushaltsübersicht Flexibilisierte Ausgaben nach § 5 HG Epl. Bezeichnung ...
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