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§ 17 - Haushaltsgesetz 2011 (HG 2011 k.a.Abk.)
§ 17 Umwandlung von Planstellen und Stellen
§ 17 wird in 1 Vorschrift zitiert
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Planstellen in gleichwertige Stellen und Stellen in gleichwertige Planstellen umzuwandeln, soweit dafür ein unabweisbarer Bedarf besteht.
Zitierungen von § 17 Haushaltsgesetz 2011
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 HG 2011 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HG 2011 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 23 HG 2011 Fortgeltung
... 2 Absatz 2 Satz 3 bis 5, Absatz 4, 5 und 8 sowie die §§ 3 bis 22 gelten bis zum Tag der Verkündung des Haushaltsgesetzes des folgenden Haushaltsjahres ...
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