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§ 19 - Haushaltsgesetz 2011 (HG 2011 k.a.Abk.)

G. v. 22.12.2010 BGBl. I S. 2228 (Nr. 67)
Geltung ab 01.01.2011; FNA: 63-16 Bundeshaushalt

§ 19 Überhangpersonal



Freie Planstellen und Stellen sind vorrangig mit Bediensteten zu besetzen, die bei anderen Behörden der Bundesverwaltung wegen Aufgabenrückgangs oder wegen Auflösung der Behörde nicht mehr benötigt werden.



 

Zitierungen von § 19 Haushaltsgesetz 2011

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 HG 2011 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HG 2011 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 23 HG 2011 Fortgeltung
... 2 Absatz 2 Satz 3 bis 5, Absatz 4, 5 und 8 sowie die §§ 3 bis 22 gelten bis zum Tag der Verkündung des Haushaltsgesetzes des folgenden Haushaltsjahres ...