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Artikel 1 - Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie in der Justiz und zur Änderung weiterer Vorschriften (DLRLJuUG k.a.Abk.)
Artikel 1 Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung
Artikel 1 hat 1 frühere Fassung, wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 28. Dezember 2010 BRAO § 32, § 73b (neu)
Die Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 32 wird wie folgt geändert:
- a)
- Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
- b)
- Folgender Absatz 2 wird angefügt:„(2) Über Anträge ist innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entscheiden; § 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend. In den Fällen des § 15 beginnt die Frist erst mit der Vorlage des ärztlichen Gutachtens. § 10 bleibt unberührt."
- 2.
- Nach § 73a wird folgender § 73b eingefügt:
„§ 73b Verwaltungsbehörde(1) Die Rechtsanwaltskammer ist im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten Verwaltungsbehörde für Ordnungswidrigkeiten nach § 6 der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung, die durch ihre Mitglieder begangen werden.(2) Die Geldbußen aus der Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 fließen in die Kasse der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat.(3) Die nach Absatz 2 zuständige Kasse trägt abweichend von § 105 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die notwendigen Auslagen. Sie ist auch ersatzpflichtig im Sinne des § 110 Absatz 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten." - 3.
- Nach § 88 Absatz 3 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Wird diese Mehrheit in zwei Wahlgängen nicht erreicht, so ist gewählt, wer in einem weiteren Wahlgang die meisten Stimmen erhält."
Text in der Fassung der Berichtigung des Gesetzes zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie in der Justiz und zur Änderung weiterer Vorschriften B. v. 4. Februar 2011 BGBl. I S. 223 m.W.v. 28. Dezember 2010
Frühere Fassungen von Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie in der Justiz und zur Änderung weiterer Vorschriften
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 28.12.2010 (10.02.2011) | Berichtigung des Gesetzes zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie in der Justiz und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 04.02.2011 BGBl. I S. 223 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie in der Justiz und zur Änderung weiterer Vorschriften
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 DLRLJuUG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
DLRLJuUG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Eingangsformel DLRLJuUG
... Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: *) Artikel 1 Nummer 1 und 2, Artikel 2 bis 5 und 8 Nummer 1, Artikel 9 bis 11 und 15 Nummer 2 und 4 und Artikel ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Berichtigung des Gesetzes zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie in der Justiz und zur Änderung weiterer Vorschriften
B. v. 04.02.2011 BGBl. I S. 223
Berichtigung DLRLJuUGBer
... vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2248) ist wie folgt zu berichtigen: Dem Artikel 1 ist folgende Nummer 3 anzufügen: „3. Nach § 88 Absatz 3 Satz 2 wird ...
Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren
G. v. 24.11.2011 BGBl. I S. 2302
Artikel 4 ÜVerfBesG Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung
... III, Gliederungsnummer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2248; 2011 I S. 223) geändert worden ist, wird ...
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