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Artikel 8 - Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie in der Justiz und zur Änderung weiterer Vorschriften (DLRLJuUG k.a.Abk.)
Artikel 8 Änderung der Zivilprozessordnung
Artikel 8 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 28. Dezember 2010 ZPO § 142, § 850k, § 850l
Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. September 2009 (BGBl. I S. 3145) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 142 Absatz 3 Satz 1 werden vor dem Punkt die Wörter „oder einem solchen Übersetzer jeweils gleichgestellt ist" eingefügt.
- 2.
- § 850k wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 8 wird wie folgt gefasst:„(8) Jede Person darf nur ein Pfändungsschutzkonto unterhalten. Bei der Abrede hat der Kunde gegenüber dem Kreditinstitut zu versichern, dass er kein weiteres Pfändungsschutzkonto unterhält. Das Kreditinstitut darf Auskunfteien mitteilen, dass es für den Kunden ein Pfändungsschutzkonto führt. Die Auskunfteien dürfen diese Angabe nur verwenden, um Kreditinstituten auf Anfrage zum Zwecke der Überprüfung der Richtigkeit der Versicherung nach Satz 2 Auskunft darüber zu erteilen, ob die betroffene Person ein Pfändungsschutzkonto unterhält. Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung zu einem anderen als dem in Satz 4 genannten Zweck ist auch mit Einwilligung der betroffenen Person unzulässig."
- b)
- In Absatz 9 Satz 1 wird das Wort „Führt" durch das Wort „Unterhält" ersetzt.
- 3.
- In § 850l Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „führt" durch das Wort „unterhält" ersetzt.
Zitierungen von Artikel 8 Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie in der Justiz und zur Änderung weiterer Vorschriften
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 8 DLRLJuUG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
DLRLJuUG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Eingangsformel DLRLJuUG
... hat das folgende Gesetz beschlossen: *) Artikel 1 Nummer 1 und 2, Artikel 2 bis 5 und 8 Nummer 1, Artikel 9 bis 11 und 15 Nummer 2 und 4 und Artikel 18 dieses Gesetzes dienen der ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
G. v. 24.03.2011 BGBl. I S. 453
Artikel 6 EGRBEG Änderung der Zivilprozessordnung
... vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2248) geändert worden ist, wird wie folgt ...
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