§
73 Absatz 2 Satz 1 des
Sozialgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch Artikel
6 des Gesetzes vom
5. August 2010 (BGBl. I S. 1127) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
-
- „Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen."
G. v. 22.12.2010 BGBl. I S. 2262