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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2020 aufgehoben

§ 2 - Testamentsverzeichnis-Überführungsgesetz (TVÜG)

Artikel 6 G. v. 22.12.2010 BGBl. I S. 2255, 2258 (Nr. 67); zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 2 G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1396
Geltung ab 28.12.2010 bis 31.12.2020; FNA: 303-22 Notare, Rechtsanwälte, Rechtsberater; Beurkundung
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§ 2 Übernahme



(1) Die Registerbehörde teilt dem Übergeber mit einem Vorlauf von mindestens acht Wochen den Tag der Übernahme der Verwahrungsnachrichten (Übernahmestichtag) mit. Als Übernahmestichtag kommt frühestens der 9. Januar 2012 in Betracht.

(2) Der Übergeber ermöglicht der Registerbehörde die Übernahme und den Abtransport der Verwahrungsnachrichten am Übernahmestichtag. Andere Dokumente, die vom Übergeber zusammen mit Verwahrungsnachrichten über erbfolgerelevante Urkunden aufbewahrt werden, sind vom Übergeber zuvor auszusortieren.

(3) Soweit Übergeber, Behörden oder Gerichte Informationen zu Verwahrungsnachrichten über erbfolgerelevante Urkunden in elektronischer Form vorhalten, stellen sie diese der Registerbehörde auf Anforderung zur Verfügung. Die zuständige Landesjustizverwaltung wirkt an der Zurverfügungstellung mit.



 

Zitierungen von § 2 TVÜG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 TVÜG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TVÜG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 TVÜG Protokollierung
... Testamente. Zu protokollieren sind 1. der Überführungsvorgang nach § 2 , 2. der Weiterverarbeitungsvorgang nach § 3, 3. der ... (3) Als Anlagen sind beizufügen 1. eine Abschrift der Mitteilung nach § 2 Absatz 1 und 2. eine Abschrift der Abschlussmitteilung. (4) Die ...