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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2020 aufgehoben
§ 4 - Testamentsverzeichnis-Überführungsgesetz (TVÜG)
Artikel 6 G. v. 22.12.2010 BGBl. I S. 2255, 2258 (Nr. 67); zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 2 G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1396
Geltung ab 28.12.2010 bis 31.12.2020; FNA: 303-22 Notare, Rechtsanwälte, Rechtsberater; Beurkundung
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Geltung ab 28.12.2010 bis 31.12.2020; FNA: 303-22 Notare, Rechtsanwälte, Rechtsberater; Beurkundung
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§ 4 Mitteilungswesen im Übergangszeitraum
(1) Mitteilungen über Sterbefälle, deren Beurkundung oder Aufnahme als Hinweis weniger als acht Tage vor dem Übernahmestichtag wirksam wurde, bearbeitet die Registerbehörde nach § 78e der Bundesnotarordnung weiter.
(2) 1Mitteilungen über Sterbefälle, deren Beurkundung oder Aufnahme als Hinweis acht oder mehr Tage vor dem Übernahmestichtag wirksam wurde, werden noch vom Übergeber bearbeitet. 2Der Übergeber leitet der Registerbehörde diese Mitteilungen jedoch ausnahmsweise zur Bearbeitung nach § 78e der Bundesnotarordnung unverzüglich zu, wenn er von ihnen
- 1.
- erst nach dem Übernahmestichtag Kenntnis erlangt oder
- 2.
- zwar vor dem Übernahmestichtag Kenntnis erlangt, aber eine Bearbeitung nach § 42 Absatz 2 der Personenstandsverordnung dennoch nicht erfolgt ist.
Text in der Fassung des Artikels 6 Gesetz zur Neuordnung der Aufbewahrung von Notariatsunterlagen und zur Einrichtung des Elektronischen Urkundenarchivs bei der Bundesnotarkammer sowie zur Änderung weiterer Gesetze G. v. 1. Juni 2017 BGBl. I S. 1396; zuletzt geändert durch Artikel 24 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154 m.W.v. 9. Juni 2017
Frühere Fassungen von § 4 TVÜG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 09.06.2017 | Artikel 6 Gesetz zur Neuordnung der Aufbewahrung von Notariatsunterlagen und zur Einrichtung des Elektronischen Urkundenarchivs bei der Bundesnotarkammer sowie zur Änderung weiterer Gesetze vom 01.06.2017 BGBl. I S. 1396 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 4 TVÜG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 TVÜG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TVÜG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 TVÜG Vernichtung
... 1. sie nach § 3 weiterverarbeitet wurden, 2. die Mitteilungen nach § 4 Absatz 1 nachgeholt wurden und 3. die in der Abschlussmitteilung bezeichneten ...
§ 6 TVÜG Protokollierung
... Weiterverarbeitungsvorgang nach § 3, 3. der Benachrichtigungsvorgang nach § 4 Absatz 1 für den Zeitraum bis zum Einstellungsstichtag nach Absatz 2 und 4. der ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Modernisierung des Benachrichtigungswesens in Nachlasssachen durch Schaffung des Zentralen Testamentsregisters bei der Bundesnotarkammer und zur Fristverlängerung nach der Hofraumverordnung
G. v. 22.12.2010 BGBl. I S. 2255
Artikel 3 TestRegG Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
... führende Registerbehörde die Mitteilungen über Sterbefälle nach § 4 Absatz 1 des Testamentsverzeichnis-Überführungsgesetzes bearbeitet." b) ...
Artikel 5 TestRegG Änderung der Personenstandsverordnung
... führende Registerbehörde die Mitteilungen über Sterbefälle nach § 4 Absatz 1 des Testamentsverzeichnis-Überführungsgesetzes bearbeitet." 2. ...
Gesetz zur Neuordnung der Aufbewahrung von Notariatsunterlagen und zur Einrichtung des Elektronischen Urkundenarchivs bei der Bundesnotarkammer sowie zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1396; zuletzt geändert durch Artikel 24 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154
Artikel 6 NotUntAufbÄndG Folgeänderungen
... „(§ 78c Absatz 1 Satz 1 der Bundesnotarordnung)" ersetzt. 2. In § 4 Absatz 1 und 2 Satz 2 werden jeweils die Wörter „§ 78c der Bundesnotarordnung" durch die ...
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