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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2020 aufgehoben

§ 5 - Testamentsverzeichnis-Überführungsgesetz (TVÜG)

Artikel 6 G. v. 22.12.2010 BGBl. I S. 2255, 2258 (Nr. 67); zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 2 G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1396
Geltung ab 28.12.2010 bis 31.12.2020; FNA: 303-22 Notare, Rechtsanwälte, Rechtsberater; Beurkundung
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§ 5 Vernichtung



(1) Die von der Registerbehörde übernommenen Verwahrungsnachrichten werden vernichtet, nachdem

1.
sie nach § 3 weiterverarbeitet wurden,

2.
die Mitteilungen nach § 4 Absatz 1 nachgeholt wurden und

3.
die in der Abschlussmitteilung bezeichneten Zweifelsfragen geklärt oder für nicht aufklärbar erklärt wurden.

Vernichtet werden auch alle übernommenen Anhänge und Begleitschreiben zu Verwahrungsnachrichten.

(2) Alle übrigen Dokumente, die nicht bereits bei Abholung ausgesondert wurden, werden an den Übergeber zurückgereicht.

 
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Zitierungen von § 5 TVÜG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 TVÜG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TVÜG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 TVÜG Protokollierung
... bis zum Einstellungsstichtag nach Absatz 2 und 4. der Vernichtungsvorgang nach § 5. Die jeweils verantwortlichen Personen sind zu bezeichnen. (2) Das Protokoll ... Protokoll nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 muss erkennen lassen, welche Zweifelsfragen nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 für nicht aufklärbar erklärt wurden. (3) Als ...