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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2020 aufgehoben
§ 5 - Testamentsverzeichnis-Überführungsgesetz (TVÜG)
Artikel 6 G. v. 22.12.2010 BGBl. I S. 2255, 2258 (Nr. 67); zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 2 G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1396
Geltung ab 28.12.2010 bis 31.12.2020; FNA: 303-22 Notare, Rechtsanwälte, Rechtsberater; Beurkundung
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Geltung ab 28.12.2010 bis 31.12.2020; FNA: 303-22 Notare, Rechtsanwälte, Rechtsberater; Beurkundung
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§ 5 Vernichtung
§ 5 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die von der Registerbehörde übernommenen Verwahrungsnachrichten werden vernichtet, nachdem
- 1.
- sie nach § 3 weiterverarbeitet wurden,
- 2.
- die Mitteilungen nach § 4 Absatz 1 nachgeholt wurden und
- 3.
- die in der Abschlussmitteilung bezeichneten Zweifelsfragen geklärt oder für nicht aufklärbar erklärt wurden.
(2) Alle übrigen Dokumente, die nicht bereits bei Abholung ausgesondert wurden, werden an den Übergeber zurückgereicht.
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Zitierungen von § 5 TVÜG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 TVÜG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TVÜG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 TVÜG Protokollierung
... bis zum Einstellungsstichtag nach Absatz 2 und 4. der Vernichtungsvorgang nach § 5. Die jeweils verantwortlichen Personen sind zu bezeichnen. (2) Das Protokoll ... Protokoll nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 muss erkennen lassen, welche Zweifelsfragen nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 für nicht aufklärbar erklärt wurden. (3) Als ...
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