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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2020 aufgehoben
§ 8 - Testamentsverzeichnis-Überführungsgesetz (TVÜG)
Artikel 6 G. v. 22.12.2010 BGBl. I S. 2255, 2258 (Nr. 67); zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 2 G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1396
Geltung ab 28.12.2010 bis 31.12.2020; FNA: 303-22 Notare, Rechtsanwälte, Rechtsberater; Beurkundung
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Geltung ab 28.12.2010 bis 31.12.2020; FNA: 303-22 Notare, Rechtsanwälte, Rechtsberater; Beurkundung
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§ 8 Datenschutz und Datensicherheit
§ 8 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Registerbehörde ergreift während des gesamten Überführungsvorgangs dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende technische und organisatorische Maßnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit und zur Sicherstellung des Datenschutzes nach Maßgabe des Bundesdatenschutzgesetzes, insbesondere der in der Anlage zu § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes genannten Anforderungen. Sie gewährleistet insbesondere die Verfügbarkeit, Integrität, Authentizität und Vertraulichkeit der in das Zentrale Testamentsregister zu übernehmenden Informationen.
(2) Für die Überführung der Verwahrungsnachrichten aus den Testamentsverzeichnissen und der Hauptkartei beim Amtsgericht Schöneberg in Berlin in das Zentrale Testamentsregister der Registerbehörde ist ein Sicherheitskonzept zu erstellen. Es legt fest, mit welchen technischen und organisatorischen Maßnahmen die Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes und dieses Gesetzes gewährleistet werden.
Zitierungen von § 8 TVÜG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 TVÜG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TVÜG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zum Schutz des Erbrechts und der Verfahrensbeteiligungsrechte nichtehelicher und einzeladoptierter Kinder im Nachlassverfahren
G. v. 21.03.2013 BGBl. I S. 554
Artikel 1 ErbRSchG Änderung des Testamentsverzeichnis-Überführungsgesetzes
... 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2255, 2258) wird wie folgt geändert: 1. Nach § 8 wird folgender § 9 eingefügt: „§ 9 Überführung ...
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