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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2020 aufgehoben
§ 9 - Testamentsverzeichnis-Überführungsgesetz (TVÜG)
Artikel 6 G. v. 22.12.2010 BGBl. I S. 2255, 2258 (Nr. 67); zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 2 G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1396
Geltung ab 28.12.2010 bis 31.12.2020; FNA: 303-22 Notare, Rechtsanwälte, Rechtsberater; Beurkundung
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Geltung ab 28.12.2010 bis 31.12.2020; FNA: 303-22 Notare, Rechtsanwälte, Rechtsberater; Beurkundung
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§ 9 Überführung sonstiger Daten
(1) 1Innerhalb des in § 1 Absatz 1 genannten Zeitraums sind die bei den Übergebern im Testamentsverzeichnis vorhandenen Mitteilungen über ein Kind des Erblassers, mit dessen anderem Elternteil der Erblasser bei der Geburt nicht verheiratet war oder das er allein angenommen hat, in das Zentrale Testamentsregister zu überführen. 2Hierzu stellen die Länder der Registerbehörde folgende Daten in elektronischer, bei der Registerbehörde speicherfähiger Form zur Verfügung:
- 1.
- die in § 1 Satz 1 Nummer 1 der Testamentsregister-Verordnung genannten Daten des Erblassers als strukturierte Daten,
- 2.
- die in Satz 1 genannten Mitteilungen als elektronische Bilddaten.
(2) 1Die Bild- und Strukturdaten nach Absatz 1 Satz 2 werden von der Registerbehörde in das Zentrale Testamentsregister aufgenommen. 2Die Registerbehörde bestätigt dem Übergeber die Aufnahme der Daten.
(3) 1Bis zur Überführung bewahrt das Standesamt die zu überführenden Mitteilungen auf. 2Es prüft bei der Eintragung eines Hinweises über den Tod, über die Todeserklärung oder die gerichtliche Feststellung der Todeszeit, ob für den Verstorbenen Mitteilungen nach Absatz 1 Satz 1 vorliegen. 3Ist das der Fall, hat das Standesamt
- 1.
- die Daten über das Kind und den Erblasser unverzüglich dem zuständigen Nachlassgericht mitzuteilen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des Nachlassgerichts erforderlich ist, oder
- 2.
- dem Nachlassgericht auf Antrag Auskunft zu erteilen.
(4) Absatz 3 gilt entsprechend für die in der Hauptkartei für Testamente beim Amtsgericht Schöneberg in Berlin vorhandenen Mitteilungen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zum Schutz des Erbrechts und der Verfahrensbeteiligungsrechte nichtehelicher und einzeladoptierter Kinder im Nachlassverfahren G. v. 21. März 2013 BGBl. I S. 554 m.W.v. 29. März 2013
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Frühere Fassungen von § 9 TVÜG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 29.03.2013 | Artikel 1 Gesetz zum Schutz des Erbrechts und der Verfahrensbeteiligungsrechte nichtehelicher und einzeladoptierter Kinder im Nachlassverfahren vom 21.03.2013 BGBl. I S. 554 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 9 TVÜG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 TVÜG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TVÜG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Bundesnotarordnung (BNotO)
neugefasst durch B. v. 24.02.1961 BGBl. I S. 97; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 22.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 320
§ 78d BNotO Inhalt des Zentralen Testamentsregisters (vom 01.08.2021)
... überführt worden sind, und 2. Mitteilungen, die nach § 9 des Testamentsverzeichnis-Überführungsgesetzes überführt worden sind. Die gespeicherten Daten sind mit Ablauf des ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zum Schutz des Erbrechts und der Verfahrensbeteiligungsrechte nichtehelicher und einzeladoptierter Kinder im Nachlassverfahren
G. v. 21.03.2013 BGBl. I S. 554
Artikel 1 ErbRSchG Änderung des Testamentsverzeichnis-Überführungsgesetzes
... I S. 2255, 2258) wird wie folgt geändert: 1. Nach § 8 wird folgender § 9 eingefügt: „§ 9 Überführung sonstiger Daten (1) ... 1. Nach § 8 wird folgender § 9 eingefügt: „§ 9 Überführung sonstiger Daten (1) Innerhalb des in § 1 Absatz 1 genannten ... Schöneberg in Berlin vorhandenen Mitteilungen." 2. Der bisherige § 9 wird § ...
Artikel 2 ErbRSchG Änderung der Bundesnotarordnung
... zu überführen sind, 2. Mitteilungen, die nach § 9 des Testamentsverzeichnis-Überführungsgesetzes zu überführen sind." ... Satz angefügt: „Die durch die Aufnahme von Mitteilungen nach § 9 Absatz 1 und 3 des Testamentsverzeichnis-Überführungsgesetzes entstehenden Kosten ...
Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154, 2022 BGBl. I S. 666
Artikel 1 NotBRMoG Änderung der Bundesnotarordnung
... überführt worden sind, und 2. Mitteilungen, die nach § 9 des Testamentsverzeichnis-Überführungsgesetzes überführt worden sind. Die gespeicherten Daten sind mit Ablauf des 30. auf ...
Gesetz zur Neuordnung der Aufbewahrung von Notariatsunterlagen und zur Einrichtung des Elektronischen Urkundenarchivs bei der Bundesnotarkammer sowie zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1396; zuletzt geändert durch Artikel 24 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154
Artikel 1 NotUntAufbÄndG Änderung der Bundesnotarordnung (vom 01.08.2021)
... zu überführen sind, 2. Mitteilungen, die nach § 9 des Testamentsverzeichnis-Überführungsgesetzes zu überführen sind. Die gespeicherten Daten sind mit Ablauf des 30. auf die ... zu berücksichtigen. Die durch die Aufnahme von Mitteilungen nach § 9 Absatz 1 und 3 des Testamentsverzeichnis-Überführungsgesetzes entstehenden Kosten bleiben außer Betracht. (4) Die Registerbehörde ...
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