Artikel 8 - Gesetz zur Modernisierung des Benachrichtigungswesens in Nachlasssachen durch Schaffung des Zentralen Testamentsregisters bei der Bundesnotarkammer und zur Fristverlängerung nach der Hofraumverordnung (TestRegG k.a.Abk.)

Artikel 8 Änderung des Bodensonderungsgesetzes


Artikel 8 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 28. Dezember 2010 BoSoG § 23 (neu)

Dem Bodensonderungsgesetz vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182, 2215), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322) geändert worden ist, wird folgender § 23 angefügt:

 
„§ 23 Verordnungsermächtigung

Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die grundbuchmäßige Behandlung von Anteilen an ungetrennten Hofräumen zu regeln."

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Zitierungen von Artikel 8 Gesetz zur Modernisierung des Benachrichtigungswesens in Nachlasssachen durch Schaffung des Zentralen Testamentsregisters bei der Bundesnotarkammer und zur Fristverlängerung nach der Hofraumverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 8 TestRegG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TestRegG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 10 TestRegG Inkrafttreten
... Artikel 1 und 2 Nummer 1 sowie die Artikel 6 bis 9 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 186 10. ZustAnpV Änderung des Bodensonderungsgesetzes
... Bodensonderungsgesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182, 2215), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2255) geändert worden ist, wird jeweils das ...


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