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Änderung § 3 Gesetz über Rabatte für Arzneimittel vom 26.11.2019

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 3 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung
§ 3 n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 99 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Prüfung durch Treuhänder


(Text alte Fassung)

1 Die pharmazeutischen Unternehmer können in begründeten Fällen sowie in Stichproben die Abrechnung der Abschläge durch einen Treuhänder innerhalb eines Jahres ab Geltendmachung des Anspruchs nach § 1 überprüfen lassen. 2 Hierfür dürfen an den Treuhänder die für den Prüfungszweck erforderlichen personenbezogenen Daten übermittelt werden. 3 Zum Nachweis dürfen auch Reproduktionen von digitalisierten Verordnungsblättern vorgelegt werden. 4 Der Treuhänder darf die ihm übermittelten Daten nur zum Zwecke der Überprüfung der Abrechnung der Abschläge verarbeiten und nutzen. 5 Weitere Einzelheiten der Prüfung können in der Vereinbarung nach § 2 Satz 4 geregelt werden.

(Text neue Fassung)

1 Die pharmazeutischen Unternehmer können in begründeten Fällen sowie in Stichproben die Abrechnung der Abschläge durch einen Treuhänder innerhalb eines Jahres ab Geltendmachung des Anspruchs nach § 1 überprüfen lassen. 2 Hierfür dürfen an den Treuhänder die für den Prüfungszweck erforderlichen personenbezogenen Daten übermittelt werden. 3 Zum Nachweis dürfen auch Reproduktionen von digitalisierten Verordnungsblättern vorgelegt werden. 4 Der Treuhänder darf die ihm übermittelten Daten nur zum Zwecke der Überprüfung der Abrechnung der Abschläge verarbeiten. 5 Weitere Einzelheiten der Prüfung können in der Vereinbarung nach § 2 Satz 4 geregelt werden.

(heute geltende Fassung)