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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2011 aufgehoben

§ 1 - Gesetz zur Einführung von Abschlägen der pharmazeutischen Großhändler (PhGhRabattG k.a.Abk.)

Artikel 11b G. v. 22.12.2010 BGBl. I S. 2262, 2276 (Nr. 67); aufgehoben durch Artikel 13 G. v. 22.12.2010 BGBl. I S. 2262
Geltung ab 01.01.2011 bis 01.01.2012; FNA: 2121-53-1 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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§ 1 Abschläge der pharmazeutischen Großhändler



Pharmazeutische Großhändler gewähren Apotheken für verschreibungspflichtige Fertigarzneimittel, die dem Versorgungsanspruch nach den §§ 20d, 23 Absatz 1, den §§ 27 und 31 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch unterliegen, einen Abschlag in Höhe von 0,85 Prozent des Abgabepreises des pharmazeutischen Unternehmers ohne Mehrwertsteuer. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen kann das Nähere zur Anwendung des Abschlags regeln.

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Zitierungen von § 1 Gesetz zur Einführung von Abschlägen der pharmazeutischen Großhändler

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 PhGhRabattG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PhGhRabattG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 PhGhRabattG Abschläge bei unmittelbarem Bezug
... Unternehmern beziehen, gewähren die pharmazeutischen Unternehmer den Abschlag nach § 1 ...
§ 3 PhGhRabattG Weiterleitung der Abschläge
... Arzneimittel nach den §§ 1 und 2 ist der Apothekenzuschlag auf den sich nach § 3 Absatz 2 der ... 2 der Arzneimittelpreisverordnung ergebenden Betrag abzüglich des Abschlags nach § 1 oder § 2 zu ...