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Artikel 8 - Arzneimittelmarktneuordnungsgesetz (AMNOG)
Artikel 8 Änderung der Arzneimittelpreisverordnung
Artikel 8 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2011 AMPreisV § 3, § 5, mWv. 1. Januar 2012 § 2
Die Arzneimittelpreisverordnung vom 14. November 1980 (BGBl. I S. 2147), die zuletzt durch Artikel 7a des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 1990) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2012
- 1.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind, durch den Großhandel an Apotheken oder Tierärzte darf auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ohne die Umsatzsteuer höchstens ein Zuschlag von 3,15 Prozent, höchstens jedoch 37,80 Euro, zuzüglich eines Festzuschlags von 70 Cent sowie die Umsatzsteuer erhoben werden." - bb)
- In Satz 2 werden die Wörter „nach Absatz 4 oder 5" durch die Wörter „nach Absatz 2 oder 3" ersetzt.
- b)
- Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.
- c)
- Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Absätze 2 und 3.
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 2.
- § 3 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:„(2) Der Festzuschlag ist zu erheben
- 1.
- auf den Betrag, der sich aus der Zusammenrechnung des bei Belieferung des Großhandels geltenden Abgabepreises des pharmazeutischen Unternehmers ohne die Umsatzsteuer und des darauf entfallenden Großhandelshöchstzuschlags nach § 2 ergibt,
- 2.
- bei Fertigarzneimitteln, die nach § 52b Absatz 2 Satz 3 des Arzneimittelgesetzes nur vom pharmazeutischen Unternehmer direkt zu beziehen sind, auf den bei Belieferung der Apotheke geltenden Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ohne die Umsatzsteuer."
- 3.
- § 5 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:„(6) Besteht keine Vereinbarung über Apothekenzuschläge für die Zubereitung von Stoffen nach Absatz 5 Satz 1 oder Satz 2, beträgt der Zuschlag für parenterale Lösungen abweichend von Absatz 1 oder Absatz 3 für
- 1.
- zytostatikahaltige Lösungen 90 Euro,
- 2.
- Lösungen mit monoklonalen Antikörpern 87 Euro,
- 3.
- antibiotika- und virustatikahaltige Lösungen 51 Euro,
- 4.
- Lösungen mit Schmerzmitteln 51 Euro,
- 5.
- Ernährungslösungen 83 Euro,
- 6.
- Calciumfolinatlösungen 51 Euro,
- 7.
- sonstige Lösungen 70 Euro."
Zitierungen von Artikel 8 AMNOG
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 8 AMNOG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AMNOG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 12 AMNOG Inkrafttreten
... in Kraft. (3) Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 16 Buchstabe d sowie Artikel 8 Nummer 1 treten am 1. Januar 2012 in Kraft. (4) Artikel 10 tritt am 1. Juli 2013 in ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweite Verordnung zur Änderung der Arzneimittelpreisverordnung
V. v. 17.09.2012 BGBl. I S. 2063
Artikel 1 2. AMPreisVÄndV
... der Arzneimittelpreisverordnung vom 14. November 1980 (BGBl. I S. 2147), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2262) geändert worden ist, wird die Angabe ...
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