§ 8 Persönliche Gebührenfreiheit
(1) Von der Zahlung der Gebühren für Amtshandlungen sind befreit:
- 1.
- Die Bundesrepublik Deutschland und die bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Ausgaben ganz oder teilweise auf Grund gesetzlicher Verpflichtung aus dem Haushalt des Bundes getragen werden,
- 2.
- die Länder und die juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die nach den Haushaltsplänen eines Landes für Rechnung eines Landes verwaltet werden,
- 3.
- die Gemeinden und Gemeindeverbände, sofern die Amtshandlungen nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen betreffen.
(2) Die Befreiung tritt nicht ein, soweit die in Absatz 1 Genannten berechtigt sind, die Gebühren Dritten aufzuerlegen.
(3) Gebührenfreiheit nach Absatz 1 besteht nicht für Sondervermögen und Bundesbetriebe im Sinne des Artikels
110 Abs. 1 des
Grundgesetzes, für gleichartige Einrichtungen der Länder sowie für öffentlich-rechtliche Unternehmen, an denen der Bund oder ein Land beteiligt ist.
(4) Zur Zahlung von Gebühren bleiben die in Absatz 1 genannten Rechtsträger für Amtshandlungen folgender Behörden verpflichtet:
- 1.
- Bundesanstalt für Bodenforschung,
- 2.
- Physikalisch-Technische Bundesanstalt,
- 3.
- Bundesanstalt für Materialprüfung,
- 4.
- Bundessortenamt,
- 5.
- Deutsches Hydrographisches Institut,
- 6.
- Bundesamt für Schiffsvermessung,
- 7.
- See-Berufsgenossenschaft,
- 8.
- Bundesamt für Strahlenschutz,
- 9.
- Akkreditierungsstelle.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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Zitat in folgenden NormenAtomgesetz
neugefasst durch B. v. 15.07.1985 BGBl. I S. 1565; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 04.12.2022 BGBl. I S. 2153
§ 21 AtG Kosten (vom 05.06.2021) ... zur Zahlung von Gebühren für die Amtshandlungen bestimmter Behörden abweichend von § 8 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung geregelt werden. Die ...
Luftverkehrsgesetz (LuftVG)
neugefasst durch B. v. 10.05.2007 BGBl. I S. 698; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 327
§ 31b LuftVG (vom 29.12.2023) ... als NATO-Mitgliedstaaten, die von Kosten befreit sind. Die Vorschrift des § 8 Abs. 4 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung ist auch für Amtshandlungen der ...
Strahlenschutzgesetz (StrlSchG)
Artikel 1 G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 1966; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 324
§ 183 StrlSchG Kosten; Verordnungsermächtigung (vom 05.06.2021) ... zur Zahlung von Gebühren für die Amtshandlungen bestimmter Behörden abweichend von § 8 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung geregelt werden. Die ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenErstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BDBOS-Gesetz)
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2251
Gesetz zur Änderung haftungsrechtlicher Vorschriften des Atomgesetzes und zur Änderung sonstiger Rechtsvorschriften
G. v. 29.08.2008 BGBl. I S. 1793; BGBl. 2022 I S. 14
Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes
G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 14.12.2016 BGBl. I S. 2879
Artikel 2 BGebGEG Folgeänderungen ... b) Satz 2 wird aufgehoben. c) Im neuen Satz 2 werden die Wörter „§ 8 Abs. 1 des Verwaltungskostengesetzes" durch die Wörter „§ 8 Absatz 1 und 2 ...
Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie im Eichgesetz sowie im Geräte- und Produktsicherheitsgesetz und zur Änderung des Verwaltungskostengesetzes, des Energiewirtschaftsgesetzes und des Energieleitungsausbaugesetzes
G. v. 07.03.2011 BGBl. I S. 338
Medizinforschungsgesetz
G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 324
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