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§ 11 - Verwaltungskostengesetz (VwKostG)

G. v. 23.06.1970 BGBl. I S. 821; aufgehoben durch Artikel 5 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154
Geltung ab 27.06.1970; FNA: 202-4 Verwaltungsgebühren
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§ 11 Entstehung der Kostenschuld



(1) Die Gebührenschuld entsteht, soweit ein Antrag notwendig ist, mit dessen Eingang bei der zuständigen Behörde, im übrigen mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung.

(2) Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages, in den Fällen des § 10 Abs. 1 Nr. 5 zweiter Halbsatz und Nr. 7 zweiter Halbsatz mit der Beendigung der kostenpflichtigen Amtshandlung.



 

Zitierungen von § 11 VwKostG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 VwKostG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VwKostG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Sonstige
Achte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 10.01.2013 BGBl. I S. 35
 
Zitat in folgenden Normen

Atomgesetz
neugefasst durch B. v. 15.07.1985 BGBl. I S. 1565; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 04.12.2022 BGBl. I S. 2153
§ 21a AtG Kosten (Gebühren und Auslagen) oder Entgelte für die Benutzung von Anlagen nach § 9a Abs. 3 (vom 15.08.2013)
... Verjährung, Erstattung und Rechtsbehelfe finden nach Maßgabe der §§ 11 , 12, 13 Abs. 2, §§ 14 und 16 bis 22 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BDBOS-Gesetz)
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2251
Artikel 1 1. BDBOSGÄndG Änderung des BDBOS-Gesetzes
... die Benutzung der Testplattform sowie die Gebühren hierfür regeln. Die §§ 2 bis 22 des Verwaltungskostengesetzes sind entsprechend anzuwenden. Die Gebühren sind so zu ...