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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.08.2013 aufgehoben
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§ 1 - Verwaltungskostengesetz (VwKostG)
G. v. 23.06.1970 BGBl. I S. 821; aufgehoben durch Artikel 5 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154
Geltung ab 27.06.1970; FNA: 202-4 Verwaltungsgebühren
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Geltung ab 27.06.1970; FNA: 202-4 Verwaltungsgebühren
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1. Abschnitt Anwendungsbereich
§ 1 Anwendungsbereich
§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Dieses Gesetz gilt für die Kosten (Gebühren und Auslagen) öffentlich-rechtlicher Verwaltungstätigkeit der Behörden
- 1.
- des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
- 2.
- der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht ausführen,
(2) Dieses Gesetz gilt ferner für Kosten auf Grund von Bundesgesetzen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden,
- 1.
- wenn die Gesetze von den in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Behörden ausgeführt werden,
- 2.
- wenn die Gesetze von den in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Behörden im Auftrag des Bundes ausgeführt werden.
(3) Dieses Gesetz gilt nicht für die Kosten
- 1.
- des Auswärtigen Amtes und der Vertretungen des Bundes im Ausland,
- 2.
- der Gerichte,
- 3.
- der Behörden der Justizverwaltung und der Gerichtsverwaltungen sowie des Deutschen Patentamtes,
- 4.
- der Behörden nach Absatz 1, soweit sie in den in § 51 des Sozialgerichtsgesetzes bezeichneten Angelegenheiten tätig werden,
- 5.
- der Bundes- und Landesfinanzbehörden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren nach der Abgabenordnung,
- 6.
- (aufgehoben)
- 7.
- der Industrie- und Handelskammern, der Handwerkskammern, Handwerksinnungen und Kreishandwerkerschaften.
(4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/958/b2752.htm