Tools:
Update via:
Artikel 2 - Verordnung zur Änderung und Aufhebung marktordnungsrechtlicher Vorschriften im Bereich Zucker (ZuckerMORÄndV k.a.Abk.)
Artikel 2 Änderung der Zucker-Produktionsabgaben-Verordnung
Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 28. Dezember 2010 ZuckProdAbgV § 1, § 3, § 3a, § 3b, § 3c, § 3d, § 3e, § 3f, § 3g, § 4, § 5, § 6, § 9, § 11, § 12, § 13a (neu), § 13b (neu)
Die Zucker-Produktionsabgaben-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. November 2006 (BGBl. I S. 2596) wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 1 Anwendungsbereich
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union über die Regelungen im Rahmen der Umstrukturierung der Zuckerindustrie und über die Erhebung von Abgaben für- 1.
- die innerhalb und außerhalb von Produktionsquoten hergestellten oder gewonnenen Zucker- und Isoglukosemengen und
- 2.
- die auf das folgende Wirtschaftsjahr übertragenen Zuckermengen."
- 2.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Nummer 2 wird die Angabe „Nummer 3" durch die Angabe „Nummer 4" ersetzt.
- b)
- Die Nummern 4 bis 6 werden wie folgt gefasst:
- „4.
- Zucker
- 5.
- Isoglukose
- 6.
- Verarbeiter
- 3.
- In § 3a Absatz 2 Satz 1 und § 3b Absatz 1 Satz 2 werden jeweils die Wörter „gemeinsamen Marktorganisation für Zucker" durch die Wörter „Verordnung über die einheitliche GMO" ersetzt.
- 4.
- § 3c wird aufgehoben.
- 5.
- § 3d wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden die Wörter „Inhaber eines Verarbeitungsbetriebes hat" durch das Wort „Verarbeiter haben" ersetzt.
- b)
- Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Auf Verlangen ist eine Empfangsbescheinigung auszustellen."
- 6.
- § 3e wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Der Hersteller hat mindestens alle zwei Jahre zu einem von ihm festgelegten Stichtag die im Herstellungsbetrieb vorhandenen Bestände an Zucker und Isoglukose aufzunehmen. Der Zeitpunkt der Bestandsaufnahme ist dem Hauptzollamt spätestens drei Wochen vorher anzuzeigen. Das Hauptzollamt entscheidet über die amtliche Teilnahme an der Bestandsaufnahme."
- b)
- In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „teilzunehmen" durch das Wort „mitzuwirken" ersetzt.
- c)
- Folgender Absatz 4 wird angefügt:„(4) Der Verarbeiter hat alljährlich die im Verarbeitungsbetrieb vorhandenen Bestände an Industrierohstoff und daraus hergestellten Verarbeitungserzeugnissen aufzunehmen. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend."
- 7.
- § 3f wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Jeder Verarbeiter hat eine Zulassung für die industrielle Verwendung zu beantragen. Zuständig ist das Hauptzollamt, in dessen Bezirk der Verarbeiter seinen Geschäftssitz hat."
- b)
- In Absatz 2 wird der einleitende Satzteil wie folgt gefasst:
„Die Zulassung als Verarbeiter wird auf schriftlichen Antrag eines Unternehmens, das über die Kapazitäten verfügt, um aus dem Industrierohstoff eines der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 967/2006 aufgeführten Erzeugnisse herzustellen, vom zuständigen Hauptzollamt erteilt, wenn sich der Antragsteller in seinem Antrag verpflichtet:".
- 8.
- In § 3g wird nach Satz 2 folgender Satz 3 eingefügt:
„Für die Erfassung der Zugangsmengen gilt § 25 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a des Eichgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1992 (BGBl. I S. 711), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Juli 2008 (BGBl. I S. 1185) geändert worden ist." - 9.
- § 4 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- Im einleitenden Satzteil wird das Wort „Verarbeitungsbetrieb" durch das Wort „Verarbeiter" ersetzt.
- b)
- In Nummer 1 werden nach dem Wort „gelieferte" die Wörter „oder eingeführte" eingefügt.
- 10.
- In § 5 Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort „Verarbeiter" die Wörter „nach Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 952/2006" eingefügt.
- 11.
- § 6 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Die Übertragung von Zucker auf das folgende Wirtschaftsjahr ist dem zuständigen Hauptzollamt spätestens am 15. August des laufenden Wirtschaftsjahres anzuzeigen. Die Übertragung von Isoglukose auf das folgende Wirtschaftsjahr ist dem zuständigen Hauptzollamt bis zum 31. Oktober des folgenden Wirtschaftsjahres anzuzeigen. Die Anzeige nach Satz 1 oder 2 darf jedoch erst abgegeben werden, wenn die Überschussmenge, die übertragen werden soll, erzeugt worden ist."
- 12.
- § 9 wird wie folgt gefasst:
„§ 9 Festsetzung der Abgaben(1) Das zuständige Hauptzollamt setzt durch schriftlichen Bescheid fest:- 1.
- die Produktionsabgabe nach Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und
- 2.
- die Überschussabgabe nach Artikel 64 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.
(2) Die Produktionsabgabe nach Absatz 1 Nummer 1 ist bis zum 28. Februar des laufenden Wirtschaftsjahres, die Überschussabgabe nach Absatz 1 Nummer 2 bis zum 1. Juni des folgenden Wirtschaftsjahres zu zahlen.(3) Die Überschussabgabe nach Absatz 1 Nummer 2 wird nicht erhoben, soweit die Mengen an zerstörtem oder unwiederbringlich beschädigtem Zucker dem Hauptzollamt unverzüglich angezeigt und nachgewiesen werden.(4) Zahlungsaufschub für die nach Absatz 1 zu zahlenden Beträge wird nicht gewährt." - 13.
- § 11 wird aufgehoben.
- 14.
- § 12 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Hersteller und Verarbeiter unterliegen der Aufsicht nach den §§ 209 bis 211 und 213 bis 217 der Abgabenordnung sowie nach den auf Grund des § 212 der Abgabenordnung erlassenen Rechtsvorschriften." - 15.
- Nach § 13 werden folgende §§ 13a und 13b eingefügt:
„§ 13a Duldungs- und Mitwirkungspflichten
Zum Zwecke der Überwachung haben der Hersteller und der Verarbeiter den Bediensteten der Bundesfinanzverwaltung im Rahmen ihrer Zuständigkeiten nach dieser Verordnung, auch in Begleitung von Bediensteten von Prüfungsorganen der Europäischen Union, das Betreten der Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie der Betriebsflächen während der Geschäfts- und Betriebszeit zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen, Belege, Schriftstücke, Datenträger, Karten und sonstige Unterlagen zur Einsicht zur Verfügung zu stellen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Bei automatisiert geführten Aufzeichnungen sind die in Satz 1 genannten Auskunftspflichtigen verpflichtet, auf ihre Kosten die erforderlichen Ausdrucke zu erstellen, soweit die zuständigen Stellen dies verlangen.
§ 13b Übergangsregelung
Die mit der Verordnung vom 17. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2295) aufgehobenen, ersetzten oder geänderten Vorschriften dieser Verordnung sind auf Anträge, die vor dem 28. Dezember 2010 gestellt werden mussten und deren Abwicklung sowie auf vor dem 28. Dezember 2010 entstandene Sachverhalte, in der am 27. Dezember 2010 geltenden Fassung weiter anzuwenden."
Zitierungen von Artikel 2 Verordnung zur Änderung und Aufhebung marktordnungsrechtlicher Vorschriften im Bereich Zucker
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 ZuckerMORÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ZuckerMORÄndV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Neuregelung des gesetzlichen Messwesens
G. v. 25.07.2013 BGBl. I S. 2722
Artikel 21 MesswNG Änderung der Zucker-Produktionsabgaben-Verordnung
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. November 2006 (BGBl. I S. 2596), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2295) geändert worden ist, wird wie folgt ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/9583/a169598.htm