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§ 5 - Therapieunterbringungsgesetz (ThUG)
Artikel 5 G. v. 22.12.2010 BGBl. I S. 2300, 2305 (Nr. 68); zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2425
Geltung ab 01.01.2011; FNA: 450-31 Strafgesetzbuch und zugehörige Gesetze
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Geltung ab 01.01.2011; FNA: 450-31 Strafgesetzbuch und zugehörige Gesetze
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§ 5 Einleitung des gerichtlichen Verfahrens *)
(1) 1Das gerichtliche Verfahren wird eingeleitet, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass die Voraussetzungen für eine Therapieunterbringung nach § 1 gegeben sind. 2Den Antrag stellt die untere Verwaltungsbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich das Bedürfnis für die Therapieunterbringung entsteht. 3Befindet sich der Betroffene in der Sicherungsverwahrung, so ist auch der Leiter der Einrichtung antragsberechtigt, in der diese vollstreckt wird. 4Der Betroffene ist über die Antragstellung zu unterrichten.
(2) 1Der Antrag ist bereits vor der Entlassung des Betroffenen aus der Sicherungsverwahrung zulässig. 2Er gilt als zurückgenommen, wenn nicht innerhalb von zwölf Monaten seit Antragstellung die in § 1 Absatz 1 vorausgesetzte Entscheidung rechtskräftig geworden ist.
(3) 1Die für die Sicherungsverwahrung des Betroffenen zuständige Vollstreckungsbehörde, der in Absatz 1 Satz 3 genannte Antragsberechtigte sowie die Führungsaufsichtsstelle des Betroffenen teilen der zuständigen unteren Verwaltungsbehörde die für die Einleitung des gerichtlichen Verfahrens notwendigen Daten mit, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass die Voraussetzungen für eine Therapieunterbringung nach § 1 gegeben sind. 2Die Übermittlung personenbezogener Daten zu dem in Satz 1 genannten Zweck ist zulässig, wenn dem keine schutzwürdigen Interessen des Betroffenen entgegenstehen. 3Der Inhalt der Mitteilung, die Art und Weise ihrer Übermittlung und der Empfänger sind aktenkundig zu machen. 4Der Betroffene ist über die Mitteilung und den Inhalt der Mitteilung zu unterrichten.
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- abweichendes Landesrecht Sachsen, siehe B. v. 10. Juni 2013 (BGBl. I S. 1479)
Text in der Fassung der Hinweis auf von Bundesrecht abweichendes Landesrecht (Sachsen) B. v. 10. Juni 2013 BGBl. I S. 1479 m.W.v. 9. Mai 2013
Frühere Fassungen von § 5 ThUG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 09.05.2013 (10.06.2013) | Hinweis auf von Bundesrecht abweichendes Landesrecht (Sachsen) vom 10.06.2013 BGBl. I S. 1479 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 5 ThUG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 ThUG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ThUG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 16 ThUG Beschwerde; Beschwerdefrist (vom 09.05.2013)
... der zuständigen unteren Verwaltungsbehörde sowie dem Leiter der Einrichtung nach § 5 Absatz 1 Satz 3 zu, sofern er einen Antrag nach dieser Vorschrift gestellt hat. *) (2) ...
§ 21 ThUG Einschränkung von Grundrechten
... § 1 und die §§ 4 bis 18 wird das Grundrecht der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes) ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Hinweis auf von Bundesrecht abweichendes Landesrecht (Sachsen)
B. v. 10.06.2013 BGBl. I S. 1479
Bekanntmachung LRAbwBek
... der Abweichung d) Tag des Inkrafttretens § 5 Absatz 1 Satz 2, § 5 Absatz 3 Satz 1, § 6 Absatz 3 Nummer 1, § 8 Absatz 3, ... Tag des Inkrafttretens § 5 Absatz 1 Satz 2, § 5 Absatz 3 Satz 1, § 6 Absatz 3 Nummer 1, § 8 Absatz 3, § 8 Absatz 4 Satz ...
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